Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 66. 153 
Für Bayern sind statt des Art. 65 der Verfassung in Ziff. 1II 
§* 5 Nr. V des Vertrags folgende Bestimmungen vereinbart: 
„Die Anlage von neuen Befestigungen auf bayrischem Gebiete im 
Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege je- 
weiliger spezieller Vereinbarung zugestehen. 
An den K Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungs- 
anlagen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem seiner Be- 
völkerungszahl entsprechenden Verhälknisse gleichmäßig mit den andern 
Staaten des deuschrn Bundesz ebenso an den für sonstige Festungs- 
anlagen ekwa Seitens des Bundes zu bewilligenden Ertraordinarien. 
Außerdem enthält dos Schlußprotokoll zum bayrischen Vertrage in 
Nr. XIV folgende Vereinbarung: 
„In Erwägung der in JZiff. III 8 5 enthaltenen Bestimmungen 
über das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung auf die 
Festungen — noch Nachfolgendes vereinbart: 
81. 
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie 
die Fortifikationen von Neu-Ulm und die im bayrischen Gebiele auf ge- 
meinsame Kosten elwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in voll- 
lommen vertheidigungsfähigem Stande. 
8 2. 
Solche neu angelegle Befesligungen treten bezüglich ihres immobilen 
Materials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr mobiles Ma- 
terial hingegen wird gemeinsames Eigenthum der Staaten des Bundes. 
In Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die Uebereinkuuft vom 
6. Juli 1869, welche auch hinsichklich des mobilen Festungsmaterials der 
vormaligen deutschen Bundesfestungen Mainz, Nastatt und Ulm in Kraft 
bleibt. 
83. « 
Tie Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen 
Kriege als solche aufgehoben. 
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigenthum, 
wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden 
Prinzipien behandelt.“ 
Art. 66.“4) 
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, er- 
nennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere 
ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie 
sind Chefs aller ihren Gebielen angehörenden Truppentheile und 
genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich
	        
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