Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

10 Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs. 
zen (Art. 69 ff. der Verf.). Außerdem wurden im Wege der Einzel- 
gesetzgebung verschiedene Centralorgane geschaffen und zwar insbesondere 
zur Durchführung der deutschen Maß-= und Gewichtsordnung vom 
17. August 1868 die Normaleichungskommission zu Berlin, 
zur Sicherung der einheitlichen Rechtssprechung in Handelssachen, das 
Bundesoberhandelsgericht in Leipzig (Gesetz vom 12. Juni 
1869), zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Vollzug des 
Unterstützungswohnsigesetes vom 6. Juni 18707) das Bundesamt 
für Heimatswesen in Berlin; dem Reichskanzler ist ferner in § 12 
des Gesebes, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. vom 7. April 1870 
das Recht der unmittelbaren Ueberwachung des Gesetzvollzugs, sowie der 
Absendung von Bundeskommissären, welche den Vollzug erforderlichen 
Falls selbst in die Hand zu nehmen und die Landesbehörden mit An- 
weisungen zu versehen haben, eingeräumt. 
Auf sonstige Weise ist der Grundsatz, daß das Reich als Ein 
Gebiet zu betrachten sei, zur Anerkennung gebracht 
a) durch das gemeinsame Indigenat (Art. 3 der Verfass. und 
Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staats- 
angehörigkeit vom 1. Juni 1870), indem hienach jeder Deutsche in 
jedem Bundesstaate in der Regel als Inländer zu betrachten ist; 
b) im Gesetze über Freizügigkeit vom 1. November 1867, wel- 
ches allen Deutschen das Aufenthaltsrecht in jedem Bundesstaate gewährt; 
· e) in der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, durch welche 
die gewerbliche Freizügigkeit (mit Einschluß der ärztlichen) im ganzen 
Reiche?*) eingeführt ist; 
4) im Gesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 
1870, auf Grund dessen jeder Deutsche in jeder Gemeinde irgend eines 
Bundesstaals (mit Ausnahme Bayerns) nach zweijährigem Aufenthalte 
ibso jurc den Unterstützungswohnsih (Heimat) unentgeltlich erwirbt; 
o) durch die auf Bayern jedoch nur theilweise Anwendung fin- 
denden Bestimmungen über das Eisenbahnwesen, wonach die deuischen 
Eisenbahnen wie Ein Netz verwallet und gleichheitlich ausgerüstet wer- 
den sollen 2c. (Art. 41—47 der Verf.); 
s) durch den Erundsatz, daß die Kontingente sämmtlicher Bundes- 
*) Auf Vayern erstreckt sich dieses Gesetz nicht. 
*“) Zur Zeit mit Ausnahme Vayerns, Würtembergs und Badens.
	        
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