156 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 69 u. 70.
züglichen Bestimmungen des bayrischen Vertrags überhaupt erst am 1. Januar
1872 in Wirksamkeit trelen; ferner daß die durch die Militärkonvention
bedingle Reorganisalion des württembergischen Militärs in 3 Jahren voll-
endet werden muß.
XII. Reichssinanzen.
Art. 69.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes
Jahr veranschlagt!) und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht
werden. Leßterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach fol-
genden Grundsätzen:) durch ein Gesetz festgestellt.
1. Der Ark. 69 setzt offenbar die Vorlage spezialisirkter Vor-
anschläge voraus und erleidet daher nach der Schlußbestimmung zum
XII. Abschnitte bezüglich der Ausgaben für das bayrische Heer eine
Ausnahme, indem diese nach Ziff. III § 5 Nr. II des bayrischen Ver-
trags im Reichsbudget nur in Einer Summe auszuwerfen sind; vergl.
oben Art. 62 Note 1 a.
2. Der Reichstag von 1871 I. Session hat folgende Kommissions-
anträge (Anlagen zu den Stenog. Ber. 1871 Nr. 62) angenommen
(Stenog. Ber. 1871 S. 424):
a. die Erwartung auszusprechen, daß künftig die Dispositionsfonds
für unvorhergesehene Ausgaben (Kap. 1 Tit. 4 der Ausgaben) nicht
überschriklen, sondern elwaige den Etatsbelrag überschreitende unvermeidliche
Ausgaben als außeretatsmäßige Ausgaben behandelt werden;
b. die Bundesregierungen aufzufordern, daß lünftig bei Auf-
stellung der Bundes-Haushalls-Etats hinsichtlich der übertragbaren Titel
derselben jedesmal erkennbar gemacht werde, wie viel von den übertrag-
baren Fonds in dem Vorjahre wirklich verwandt und wie viel daher von
demselben für das laufende Jahr noch disponibel sei;
—
vergleiche hiezu unten Art. 70 Note 7.
Art. 70.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zu-
nächst die etwaigen Ueberschüsse !) der Vorjahre, sowie die aus den
Zöllen,:) den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern?) und aus dem
Post= und Telegraphenwesen?) fließenden gemeinschaftlichen Ein-
nahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt
werden, sind sie, so lange Reichssteuern?) nicht eingeführt sind,
durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer