Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

156 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 69 u. 70. 
züglichen Bestimmungen des bayrischen Vertrags überhaupt erst am 1. Januar 
1872 in Wirksamkeit trelen; ferner daß die durch die Militärkonvention 
bedingle Reorganisalion des württembergischen Militärs in 3 Jahren voll- 
endet werden muß. 
XII. Reichssinanzen. 
Art. 69. 
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes 
Jahr veranschlagt!) und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht 
werden. Leßterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach fol- 
genden Grundsätzen:) durch ein Gesetz festgestellt. 
1. Der Ark. 69 setzt offenbar die Vorlage spezialisirkter Vor- 
anschläge voraus und erleidet daher nach der Schlußbestimmung zum 
XII. Abschnitte bezüglich der Ausgaben für das bayrische Heer eine 
Ausnahme, indem diese nach Ziff. III § 5 Nr. II des bayrischen Ver- 
trags im Reichsbudget nur in Einer Summe auszuwerfen sind; vergl. 
oben Art. 62 Note 1 a. 
2. Der Reichstag von 1871 I. Session hat folgende Kommissions- 
anträge (Anlagen zu den Stenog. Ber. 1871 Nr. 62) angenommen 
(Stenog. Ber. 1871 S. 424): 
a. die Erwartung auszusprechen, daß künftig die Dispositionsfonds 
für unvorhergesehene Ausgaben (Kap. 1 Tit. 4 der Ausgaben) nicht 
überschriklen, sondern elwaige den Etatsbelrag überschreitende unvermeidliche 
Ausgaben als außeretatsmäßige Ausgaben behandelt werden; 
b. die Bundesregierungen aufzufordern, daß lünftig bei Auf- 
stellung der Bundes-Haushalls-Etats hinsichtlich der übertragbaren Titel 
derselben jedesmal erkennbar gemacht werde, wie viel von den übertrag- 
baren Fonds in dem Vorjahre wirklich verwandt und wie viel daher von 
demselben für das laufende Jahr noch disponibel sei; 
— 
vergleiche hiezu unten Art. 70 Note 7. 
Art. 70. 
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zu- 
nächst die etwaigen Ueberschüsse !) der Vorjahre, sowie die aus den 
Zöllen,:) den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern?) und aus dem 
Post= und Telegraphenwesen?) fließenden gemeinschaftlichen Ein- 
nahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt 
werden, sind sie, so lange Reichssteuern?) nicht eingeführt sind, 
durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer
	        
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