Geseh, betreffend die Verfassung des deulschen Reichs. Art. 70. 157
Bevölkerung") aufzubringen, welche bis zur Höhe des budget-
mäßigen Betrages:) durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden.
1. Vergleiche hiezu den Art. 49 und den Art. 67 der Reichs-
verfassung und die zu dem letzteren in Note 1 bezüglich Bayerns und
Würtlembergs gemachten Bemerkungen.
2. Vergleiche hiezu Art. 38 der Reichsverf.
3. Vergleiche hiezu Art. 35 und Art. 38 Abs. IV der Verfassung,
dann oben die Note 3 zu Art. 35.
4. Vergleiche hiezu oben die Art. 49, 51 und 52 der RNeichsverfassung.
5. a. Als Neichssteuer ist zur Zeit und zwar vom 1. Juli 1870
an auch in Bayern — die Wechselstempelsteuer eingeführt. Ver-
gleiche hiezu das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni
1869, dessen Wirksamkeit durch Art. 80 der mit Baden und Hessen
vereinbarten Verfassung auf die Hohenzollern'schen Lande ausge-
dehnt wurde, und die zu § 3, 13 Nr. 2 § 24 Nr. 1 und § 20 dieses
Gesehes erlassenen Beschlüsse des Bundesralhs, welche am 13. Dezbr.
1869 (Bundesgesehbl. S. 691) bekannt gemacht wurden; ferner die Be-
kanntmachung des Bundeskanzlers vom 13. Dezember 1869, betreffend
den Debit der Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blanquets zur
Entrichtung der Wechselstempelsteuer, sowie das Verfahren bei Erstaktung
verdorbener Stempelmarken und Blanquets (Bundesgesetzbl. v. 1869
S. 695), sodann die Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 21. Fe-
bruar 1870, betreffend den Debit von Bundesstempelmarlen und gestem-
pelten Blanquels zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer zum Betrage
von 22½ Groschen (Bundesgesetzbl. 1870 S. 36) und die Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 23. Juni 1871; endlich die auf Grund des
§ 4 Abs. II des Gesetzes vom 22. April 1871, die Einführung
norddeutscher Gesetze in Bayern betr., ergangene bayrische Verordnung
vom 8. Mai 1871 (Bayr. Reggsbl. S. 921) und die Bekanntmachung
der bayrischen Ministerien der Finanzen und des Handels vom 9. Juni
1871 (Bayr. Reggsbl. S. 1025 ff.), wonach in specic der Verkauf von
Stempelmarken und gestempelten Wechselblanquets den k. bayr. Post-
anstalten übertragen warde, ferner die Entschließung des bayr. Justiz--
ministeriums vom 6. Juni 1871 und die Finanzministerialentschl. vom
14. Juni 1871.
Die Wechselstempelsteuer fließt nach § 1 des Gesehes in die Reichs-
lasse; da die Erhebung durch die Landesbehörden erfolgt, so wird jedem
Bundesstaate nach § 27 des Gesehes von der jährlichen Einnahme für
die in seinem Gebiete debitirten Wechselstempelmarken und gestempelten
Blanquets ein gewisser Procentsatz, welcher vom Jahre 1876 an zwei
Procent beträgt, als Vergütung gewährt. Besonders zu beachten ist die
in § 14 des Gesetzes getroffene Bestimmung, wonach Stempelmarken,