Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Geseh, betreffend die Verfassung des deulschen Reichs. Art. 70. 157 
Bevölkerung") aufzubringen, welche bis zur Höhe des budget- 
mäßigen Betrages:) durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. 
1. Vergleiche hiezu den Art. 49 und den Art. 67 der Reichs- 
verfassung und die zu dem letzteren in Note 1 bezüglich Bayerns und 
Würtlembergs gemachten Bemerkungen. 
2. Vergleiche hiezu Art. 38 der Reichsverf. 
3. Vergleiche hiezu Art. 35 und Art. 38 Abs. IV der Verfassung, 
dann oben die Note 3 zu Art. 35. 
4. Vergleiche hiezu oben die Art. 49, 51 und 52 der RNeichsverfassung. 
5. a. Als Neichssteuer ist zur Zeit und zwar vom 1. Juli 1870 
an auch in Bayern — die Wechselstempelsteuer eingeführt. Ver- 
gleiche hiezu das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 
1869, dessen Wirksamkeit durch Art. 80 der mit Baden und Hessen 
vereinbarten Verfassung auf die Hohenzollern'schen Lande ausge- 
dehnt wurde, und die zu § 3, 13 Nr. 2 § 24 Nr. 1 und § 20 dieses 
Gesehes erlassenen Beschlüsse des Bundesralhs, welche am 13. Dezbr. 
1869 (Bundesgesehbl. S. 691) bekannt gemacht wurden; ferner die Be- 
kanntmachung des Bundeskanzlers vom 13. Dezember 1869, betreffend 
den Debit der Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blanquets zur 
Entrichtung der Wechselstempelsteuer, sowie das Verfahren bei Erstaktung 
verdorbener Stempelmarken und Blanquets (Bundesgesetzbl. v. 1869 
S. 695), sodann die Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 21. Fe- 
bruar 1870, betreffend den Debit von Bundesstempelmarlen und gestem- 
pelten Blanquels zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer zum Betrage 
von 22½ Groschen (Bundesgesetzbl. 1870 S. 36) und die Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 23. Juni 1871; endlich die auf Grund des 
§ 4 Abs. II des Gesetzes vom 22. April 1871, die Einführung 
norddeutscher Gesetze in Bayern betr., ergangene bayrische Verordnung 
vom 8. Mai 1871 (Bayr. Reggsbl. S. 921) und die Bekanntmachung 
der bayrischen Ministerien der Finanzen und des Handels vom 9. Juni 
1871 (Bayr. Reggsbl. S. 1025 ff.), wonach in specic der Verkauf von 
Stempelmarken und gestempelten Wechselblanquets den k. bayr. Post- 
anstalten übertragen warde, ferner die Entschließung des bayr. Justiz-- 
ministeriums vom 6. Juni 1871 und die Finanzministerialentschl. vom 
14. Juni 1871. 
Die Wechselstempelsteuer fließt nach § 1 des Gesehes in die Reichs- 
lasse; da die Erhebung durch die Landesbehörden erfolgt, so wird jedem 
Bundesstaate nach § 27 des Gesehes von der jährlichen Einnahme für 
die in seinem Gebiete debitirten Wechselstempelmarken und gestempelten 
Blanquets ein gewisser Procentsatz, welcher vom Jahre 1876 an zwei 
Procent beträgt, als Vergütung gewährt. Besonders zu beachten ist die 
in § 14 des Gesetzes getroffene Bestimmung, wonach Stempelmarken,
	        
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