Metadata: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz, betressend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 72 u. 73. 159 
Art. 72.)) 
Ueber die Verwendung?) aller Einnahmens) des Reichs ist 
durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Neichstage 
zur Entlaslung?) jährlich Rechnung zu legen. 
1. Die Rechnungsnachweisungen über die Ausgaben für das bayrische 
Heer sind von dem bayrischen Landtage zu prüfen; dem Bundesrathe und 
dem Reichstage ist in dieser Hinsicht gemäß Ziff. III § 6 des bayrischen 
Vertrags nur die Ueberweisung der für das bayrische Heer erforderlichen 
Summe an Bayern nachzuweisen. 
2. Nach dem Gesetze vom 4. Juli 1868, betreffend die Kontrole 
des Bundeshaushalts für die Jahre 1867 bis 1869 §& 1 und dem Ge- 
setze vom 11. März 1870, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts 
pro 1870, wird „die Kontrole des gesammten Bundeshaushalts durch 
Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Aus- 
gaben von Bundesgeldern, über Zugang und Abgang von Bundeseigenthum 
und über die Verwaltung der Bundesschulden“ für die Jahre 1867 bis 
1870 von der preußischen Oberrechnungstammer unter der Benennung 
„Nechnungshof des norddeutschen Bundes“ gefti hrt. 
Im deutschen Reichstage wurde die Frage, ob nicht die definitive 
Regelung der Behandlung des Bundesrechnungswesens durch Vorlage 
eines Gesetzes über den Rechnungshof in Aussicht stehe, r- aber nicht 
wefiniti beantwortet; ck. Sten. Ber. 1871 S. 34 und 35. 
3. Die Centralkafsengeschäfte des Reichs werden von der „Neichs- 
Hauptkasse“ geführt; Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Juni 
1871 (Reichsgesetzbl. S. 126) 
4. Zur Entlastung gehört zweifellos ein übereinstimmender Beschluß 
des Bundesraths und des Reichstags; wie jedoch im Falle des Nicht- 
zustandekommens eines solchen Beschlusses die Verantwortlichkeit des Reichs- 
kanzlers zu realisiren sei, darüber mangeln verfassungsmäßige Bestimmungen; 
vergl. hiezu v. Rönne, deutsches Verfassungsrecht (Hirth's Annalen IV. 
S. 146 und 147). 
Arl. 73. 
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege 
der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe,) sowie die 
Uebernahme einer Garanlie:) zu Lasten des Reichs erfolgen. 
1. a. Von dieser Befugniß hat der norddeutsche Bund bereits 
mehrfach Gebrauch gemacht; vergleiche hiezu die Gesetze vom 9. Nopbr. 
1867, 20. Mai 1869, 6. April 1870, 21. Juli 1870, 29. Nobbr. 
1870, dann das Reichsgesetz vom 26. April 1871.
	        
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