Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

z 3. Rechtliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte. 11 
staaten ein einheitliches Heer bilden, demzufolge in § 17 des Gesetzes 
die Verpflichtung zum Kriegsdienste betr. vom 9. Mai 1867 jedem 
Deutschen gestattet wird, seiner Militärpflicht nicht bloß in seinem Hei- 
matstaate, sondern in jedem Vundesstaate, in dem er sich befindet, zu 
genügen, wobei überdieß die Erfüllung der Vorbedingungen zum Ein- 
tritie in den Dienst eines einjährigen Freiwilligen, ohne Rücksicht darauf, 
wo sie erfolgte, in jedem Bundesstaate als genügend anerkannt wird. 
In allen den vorstehend erwähnten Beziehungen tritt die In- 
dividualität der Einzelstanten in den Hintergrund. 
VI. Zu Gunsten des prenßischen Staates sind, was die 
allgemeinen Verhältuisse der Bundesglieder zum Reiche betrifft, in der 
Verfassung keine Ausnahmen gemacht; derselbe ist insbesondere in der 
nemlichen Weise, wie jeder andere Staat, dem Reiche untergeordnet 
und in seinen individnellen Rechten beschränkt. Nachdem jedoch dem 
Könige von Preußen verfassungsmäßig für immer und ohne jede 
Concurrenz eines anderen Bundesstaates nicht bloß das Präsidium des 
Bundes mit den im folgenden Paragraphen 5 Ziff. I u. II dargeleg- 
ten umfassenden Rechten, sondern auch der Oberbefehl über das Reichs- 
heer (Art. 11 u. 63 der Verf.) zusteht, so ist dem preußischen Staale 
ein ganz hervorragender und entscheidender Einfluß auf die Reichs- 
angelegenheiten gesichert, welcher durch das natürliche Gewicht seiner 
politischen Stellung und wohl auch durch die Zahl der in Preußen zu 
wählenden Neichslagsabgeordneten noch wesentlich erhöht wird. 
VII. Für Bayern bestehen auf Grund des Versailler Vertrags 
und des Schlußprotokolls hiezu folgende besondere Bestimmun- 
gen, die theils in die neu redigirte Verfassung selbst und theils in 
das Gesetz vom 16. April 1871, durch welches dieselbe publicirt wurde?), 
aufgenommen sind: 
A. Hinsichtlich der Gesetzgebung: 
1) Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bun- 
des über die Heimats= und Niederlassungs-Verhältnisse 
und dessen Necht der Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich 
nicht auf das Königreich Bayern (Art. 4 der Verf. u. Ziff. III § 1 
des Versailler Vertrags). In Folge dessen können Reichsgesetze 
über Aufhebung der polizeilichen Ehebeschränkungen, sowie über den 
") Vergleiche hiezu die zweite Abtheilung dieser Schrift. 
 
	        
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