z 3. Rechtliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte. 11
staaten ein einheitliches Heer bilden, demzufolge in § 17 des Gesetzes
die Verpflichtung zum Kriegsdienste betr. vom 9. Mai 1867 jedem
Deutschen gestattet wird, seiner Militärpflicht nicht bloß in seinem Hei-
matstaate, sondern in jedem Vundesstaate, in dem er sich befindet, zu
genügen, wobei überdieß die Erfüllung der Vorbedingungen zum Ein-
tritie in den Dienst eines einjährigen Freiwilligen, ohne Rücksicht darauf,
wo sie erfolgte, in jedem Bundesstaate als genügend anerkannt wird.
In allen den vorstehend erwähnten Beziehungen tritt die In-
dividualität der Einzelstanten in den Hintergrund.
VI. Zu Gunsten des prenßischen Staates sind, was die
allgemeinen Verhältuisse der Bundesglieder zum Reiche betrifft, in der
Verfassung keine Ausnahmen gemacht; derselbe ist insbesondere in der
nemlichen Weise, wie jeder andere Staat, dem Reiche untergeordnet
und in seinen individnellen Rechten beschränkt. Nachdem jedoch dem
Könige von Preußen verfassungsmäßig für immer und ohne jede
Concurrenz eines anderen Bundesstaates nicht bloß das Präsidium des
Bundes mit den im folgenden Paragraphen 5 Ziff. I u. II dargeleg-
ten umfassenden Rechten, sondern auch der Oberbefehl über das Reichs-
heer (Art. 11 u. 63 der Verf.) zusteht, so ist dem preußischen Staale
ein ganz hervorragender und entscheidender Einfluß auf die Reichs-
angelegenheiten gesichert, welcher durch das natürliche Gewicht seiner
politischen Stellung und wohl auch durch die Zahl der in Preußen zu
wählenden Neichslagsabgeordneten noch wesentlich erhöht wird.
VII. Für Bayern bestehen auf Grund des Versailler Vertrags
und des Schlußprotokolls hiezu folgende besondere Bestimmun-
gen, die theils in die neu redigirte Verfassung selbst und theils in
das Gesetz vom 16. April 1871, durch welches dieselbe publicirt wurde?),
aufgenommen sind:
A. Hinsichtlich der Gesetzgebung:
1) Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bun-
des über die Heimats= und Niederlassungs-Verhältnisse
und dessen Necht der Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich
nicht auf das Königreich Bayern (Art. 4 der Verf. u. Ziff. III § 1
des Versailler Vertrags). In Folge dessen können Reichsgesetze
über Aufhebung der polizeilichen Ehebeschränkungen, sowie über den
") Vergleiche hiezu die zweite Abtheilung dieser Schrift.