166 Verirag mit Baden und Hessen.
Beitrag dieser Staaten zu den Bundes-Ausgaben durch Matrikular-Beiträge auf-
gebracht werden, wegen deren Feststellung dem im nächsten Jahre zu berufenden
Reichstage eine Vorlage gemacht werden wird.
Auch die Bestimmungen in den Art. 40—52 der Bundesverfossung sollen
für Baden erst mit dem 1. Jannar 1872 in Wirksamleit treken, damit die für
die Ueberleitung der Landesverwaltung der Posten und Telegraphen in die Vundes-
verwallung erforderliche Zeit gewonnen werde.
Im Uebrigen wurden noch nachstehende, im Laufe der Verhandlungen ab-
gegebene Erklärungen in gegenwärtiges Protokoll niedergeleot:
Man war darller einverstanden,
1) zu Artikel 18 der Verfassung, daß zu den, einem Beamten zu-
stehenden Nechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Arlilels die-
jenigen Rechte nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung
auf Pensionen oder Unterstutzungen ekwa zustehen;
2) zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung, daß die nach Maß-
gabe der Zollvereins-Verträge auch ferner zu erhebenden Uebergangs-
Abgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf
die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben;
3) zu Artikel 38 der Verfassung, daß, so lange die jetzige Be-
steuerung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der dem Betrage der
norddeutschen Vraumalzsteuer entsprechende Theil der hessischen Biersteucr
in die Bundeskasse fließen wird;
4) zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Verträge, durch
welche das Verhältniß des Post= und Telegraphenwesens in Hessen zum
norddeulschen Bunde jetzt geregelt ist, durch die Bundes-Verfassung nicht
aufgehoben sind. Insbesondere behält es hinsichtlich der Zahlung des
Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung, sowie der Entschädigung
für Wege= und Brückengelder und sonstige Kommunikations-Abgaben,
ferner hinsichtlich der Vergülung für Benutung der Staats= und Privat-
bahnen, und hinsichllich der Behandlung des Portofreiheitswesens in
Südhessen, bis zum Ende des Jahres 1875 sein Bewenden bei dem
jetzt bestehenden Zustande. Fülr die Zeil vom 1. Januar 1876 ab fällt
die Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung weg. Wie
es in Bezug auf die Vergütung für die postalische Venutzung der Eisen-
bahnen, sowie in Bezug auf die südhessischen Porkofreiheiten für die Zeit
nach dem 1. Jannar 1876 zu halten sei, bleibt spälerer Verständigung
vorbehalten. Die Entschädigung für Wege und Brückengelder und son-
stige Kommunikations-Abgaben wird auch nach dem 1. Januar 1876
an die großherzoglich hessische Regierung gezahlt, wogegen diese die Ent-
schädigung der Berechtigten auch für die Zulunft wie bisher Übernimmt;
5) zu Artikel 52 der Verfassung wurde von den badischen Bevoll-
mächtigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse der Post= und Tele-
graphen-Verwaltung des Vundes, wie sie sich bisher gestaltet hälten und