168 Vertrag mit Würltemberg.
21. Juli d. J., belreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militär=
und Marine-Verwallung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31.
Mai d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne
Veränderung seines Inhalls zum Bundesgesetze würde erklärt werden
können.
Gegenwärliges Protokoll ist vorgelesen, genehmigt und von den im Ein-
hange genannten Bevollmächtigten in Einem, in das Archiv des Bundeskanzler-
Amits zu Berlin niederzulegenden Exemplare vollzogen worden.“
II.
Bertrag mit Württemberg.
d. d. Verlin den 25. Nov. 1870.
Von den Bevollmächtigien des norddeutschen Bundes, des Königreichs
Würtiemberg und der Großherzogthümer Baden und Hessen wurde nach gegen-
seitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten, der nachstehende Vertrag
verabredet und geschlossen:
Artikel 1.
„Würtlemberg trilt der zwischen dem norddeuischen Bunde, Baden und
Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Versailles den 15. November d. J.
beigefügten Verfassung dergeslalt bei, daß alle in dieser Verfassung enthaltenen
Bestimmungen, mit den im nachstehenden Art. 2 näher bezeichneten Maßgaben
auf Württemberg volle Anwendung finden.
Arlikel 2.
Die Maßgaben, unter welchen die Verfassung des deulschen Bundes auf
Würltemberg Anwendung findet, sind folgende:
1) Zu Arlikel 6 der Verfassung:
Im Bundesrathe führt Würlkemberg vier Slimmen, und es beträgt
daher die Gesammtzahl der Stimmen im Bundesrathe 52.
2) Zu Artikel 20 der Verfassung;
In Württlemberg werden, bis zu der im § 5 des Wahlgesetzes vom
31. Mai 1869 vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, 17 Abgeordnete
gewählt, und es belrägt daher die Gesammtzahl der Abgcordnelen 334.
3) Zu den Arlikeln 35 und 38 der Verfassung:
Die im letzten Absatze der vorgenannten Artikel in Beziehung auf
Baden getroffene Bestimmung findet auch auf Württemberg Anwendung.
4) Zum VIII. Abschnitt der Verfassung:
An Stelle der im VIII. Abschnilt der Verfassung enthaltenen gelten
für Würltemberg folgende Bestimmungen: