Verirag mit Wülrttemberg. 171
Militär-Konvention
zwischen dem norddeutschen Bunde und Würktemberg.
Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Majestät der
König von Preußen im Namen des norddeutschen Bundes, in der Absichl,
die Bestimmungen der zwischen Ihnen vereinbarten Verfassung des deutschen
Bundes über das Vundeskriegswesen den besonderen Verhällnissen des Königreichs
Würtlemberg anzupassen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu ihren
Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Kriegsminister, Gencral-Lieutenant Albert von
Suckow;
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Staals-, Kriegs= und Marine-Minister, Gencral
der Infanlerie Albrecht von Roon,
von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger Anerkennung ihrer
Vollmachten die nachstehende
Militärkonvention
verabredet und geschlossen ist.
Arlikel 1.
Die königlich württembergischen Truppen als Theil des deutschen Bundes-
heeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach der anliegenden Formakion
nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz= und Besatzungstruppen nach preußi-
schen Normen im Falle der Mobilmachung oder Kriegsbercitschaft.
Artikel 2.
Die hierdurch bedingte neue Organisalion der königlich würtlembergischen
Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anordnung zur Rücklehr von dem
gegenwärligen Kriegsstand auf den Friedensfuß vollendet sein.
Artikel 3.
Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch näher zu be-
stimmenden Tage, die königlich würtlembergischen Truppen das vierzehnte deutsche
Bundesarmeckorps mit ihren eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die
Divisionen, Brigaden, Regimenter und selbständigen Bataillone des Armeelorps
die entsprechende laufende Nummer in dem deulschen Bundesheere neben der Num-
merirung im königlich württembergischen Verbande.
Arlilel 4.
Die Unterstellung der königlich würklembergischen Truppen unter den Ober-
befehl Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn beginnt