Verirag mit Württemberg. 173
Artikel 8.
Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und dem inneren
Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung einige kgl. württem-
bergische Offiziere je auf 1—2 Jahre in die kgl. preußische Armee und kgl. preu-
ßische Offiziere in das lgl. würtlembergische Armcekorps kommandirt.
Hinsichtlich elwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offiziere aus kal.
württembergischen Diensten in die lgl. preußische Armee oder umgekehrt haben in
jedem Spezialfalle besondere Verabredungen stattzufinden.
Arlikel 9.
Der Bundesfeldherr, welchem nach Arlikel 63 das Recht zusteht, sich jeder-
zeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu über-
zeugen, wird die kgl. württembergischen Truppen alljährlich mindeslens einmal
enkweder Allerhöchstselbst inspiziren, oder durch zu ernennende Inspekteure, deren
Personen vorher Seiner Majeslät dem König von Würltemberg bezeichnet werden
sollen, in den Garnisonen oder bei den Uebungen infspiziren lassen.
Die in Folge solcher Inspizirungen bemerllen sachlichen und persönlichen
Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige von Württemberg mittheilen,
welcher seinerseils dieselben abstellen und von dem Geschehenen alsdann dem Bun-
desfeldherrn Anzeige machen läßt.
Ariikel 10.
Für die Organisation des Königlich Würltembergischen Armeekorps sind
— so lange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung anders
bestimmt wird — die derzeitigen Preußischen Normen maßgebend.
Es kommen demgemäß in dem Königreich Württemberg, außer dem nord-
deutschen Gesetz Über die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. November 1867,
nebst der dazu gehörigen Militär-Ersatzinstrultion vom 26. März 1868, insbe-
sondere alle preußischen Exerzier= und sonstigen Reglements, Instrultionen und
Reskripte zur Ausführung, namenklich die Verordnung Uber die Ehrengerichte vom
20. Juli 1843, die für Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen über Aus-
hebung, Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs= und Invalidemwesen, Mobilmachung
uU. s. w., über den Ersatz des Offizierkorps und über das Militär-Erziehungs-
und Bildungswesen.
Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichlungen des lgl.
württembergischen Armeekorps mit denjenigen der lgl. preußischen Armee: die
Militär-Kirchenordnung, das Militär-Strafgesegbuch und die Militär-Strafge-
richtsordnung, sowie die Bestimmungen über Einquartierung und Ersatz von Flur-
beschädigungen, worüber in dem Königreich Würktemberg die derzeit bestehenden
Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur Regelung im Wege der Bundes-
gesetzgebung in Gellung verbleiben.
Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der Verwalt=
ung sind in dem kgl. würktembergischen Armeekorps dieselben wie in der kgl.