Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Vertrag mit Bayern. 175 
die Zulässigkeit der gegenfeitigen Uebertragung einzelner Titel und der Ueberira- 
gung gleichnamiger Titel aus einem Jahre ins andere. 
Arlikel 14. 
Verslärkungen der kgl. württembergischen Truppen durch Einziehung der 
Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben und endlich deren Mobilmach- 
ung hängen von den Anordnungen des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anord- 
nungen ist allezeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch er- 
wachsenden Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die kal. württembergischen 
Kassen verpflichlet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die nothwendigen 
Gelder vorzuschießen. 
Artilel 15. 
Zur Vermitlelung der dienstlichen Beziehungen des kgl. würtkembergischen 
Armeekorps zu dem deutschen Bundesheer findet ein direkter Schriftwechsel zwischen 
dem lgl. preußischen und dem kgql. würliembergischen Kriegsministerium statl und 
erhält letzteres auf diese Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder später zu 
erlassenden Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden Ausführung. 
Nebendem wird die kgl. würllembergische Regierung jederzeit in dem Bun- 
desausschuß für das Landheer und die Festungen vertreten sein. 
Arlilel 16. 
Die gegenwärtige Convention soll nach erfolgter Genehmigung durch die 
legislaliven Organe ralisizirt und es sollen die Ratisikationsurkunden gleichzeitig 
mit den Erklärungen über die Ralifikation der am heutigen Tage vereinbarten 
Verfassung des deutschen Bundes in Berlin ausgelauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Konvention 
in doppelter Ausferligung vollzogen und untersiegelt. 
Hauptquartier Versailles, den 21. November 1870. 
So geschehen Berlin, den 25. November 1870. 
  
III. 
Vertrag mit Bayern. 
d. d. Versailles 23. November 1870. 
Die Bevollmächtigten des norddeutschen Bundes und Bayerns sind in 
Versailles zusammengetreten, haben ihre Vollmachten ausgetauscht und haben sich, 
nachdem diese letzteren in guter Ordnung befunden waren, über nachfolgende Ver- 
tragsbestimmungen geeinigtk: 
1 
Das Königreich Bayern und die Staaten des norddeutschen Bundes schlie- 
ßen einen ewigen Bund, welchem das Großherzoglhum Baden und das Groß-
	        
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