Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Verlrag mit Bayern. 177 
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens 
hat Bayern keinen Antheil. 
* 5. 
Anlangend die Arlikel 57 bis 68 von dem Bundeskriegswesen, so findet 
Arlikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern; Artikel 58 ist gleichfalls für 
das Königreich Vayern giltig. Dieser Arlikel erhält jedoch für Bayern folgenden 
Zusatz: Der in diesem Arlikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern in 
der Art enlsprochen, daß es die Kosten und Laslen seines Kriegswesens, den Unler- 
halt der auf seinem Gebiele belegenen festen Plätze und sonstigen Forlisikationen 
einbegriffen, ausschließlich und allein trägt. 
Arlikel 59 hat gleichwie der Arlilel 60 für Bayern gesehliche Gellung. 
Die Artilel 61 und 68 finden auf Bayern keine Anwendung. An deren 
Stelle treten folgende Bestimmungen: 
I. Bayern behält zunächst seine Mililärgeseltzgebung nebst den dazu gehö- 
rigen Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Erläulerungen rc. bis zur 
verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Vundesgesetzgebung 
anheimfsallenden Malerien, resp. bis zur freien Verständigung bezühlich 
der Einjührung der bereils vor dem Eintritle Bayerns in den Bund 
in dieser Hinsicht erlassenen Geselze und sonstigen Vestimmungen. 
Bayern verpflichtel sich, für sein Contingent und die zu demselben ge- 
hörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie nach 
Verhällniß der Kopfstärke durch den Militärctat des deulschen Bundes 
für die übrigen Theile des Bundesheeres ausgesehzt wird. 
Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das kgl. bayerische 
Contingent in einer Summe ausgeworsen. Seine Verausgabung 
wird durch Spezial-Elals geregelt, deren Ausstellung Bayern überlassen 
bleibl. 
Hiefür werden im Allgemeinen diejenigen Etalsansähze nach Ver- 
hältniß zur Richtichnur dienen, welche für das ÜUbrige Bundesheer in 
den einzelnen Titeln aurgeworfen sind. 
Das bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil des 
deulschen Bundesheeres mit selbständiger Verwaltung unler der Mili- 
tärhoheil Seiner Majestät des Königs von Bayern; im Kriege — und 
zwar mit Beginn der Mobilisirung — unter dem Befehle des Bun- 
desfeldherrn. 
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebülh- 
ren, dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle Ueberein- 
stimmung mit den für das Bundesheer beslehenden Normen herstellen. 
Bezliglich der Bewaffnung und Ausri#tstung, sowie der Gradab- 
zeichen behäll sich die kgl. bayerische Regierung die Herstellung der 
vollen Uebereinstimmung mit dem Bundesheere vor. 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch In- 
spektionen von der Uebereinstimmung in Organisation, Formation und 
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