178 Vertrag mit Vayern.
Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegsküchtigkeit des
bayerischen Contingents Ueberzeugung zu verschaffen, und wird sich
über die Modalitälen der jeweiligen Vornahme und über das Ergeb-
niß dieser Inspektionen mil Seiner Majestät dem Könige von Bayern
in's Vernehmen setzen.
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des bayeri-
schen Contingents oder eines Theiles desselben erfolgt auf Veranlass-
ung des Bundesfeldherrn durch Seine Majestät den König von
Vayern.
Zur stelen gegenseitigen Insormation in den durch diese Verein-
barung geschaffenen mililärischen Beziehungen erhalten die Militärbe-
vollmächtigten in Verlin und München Über die einschlägigen Anord-
nungen entsprechende Miltheilung durch die respektiven Kriegsministerien.
IV. Im Kriege sind die bayerischen Truppen verpflichlet, den Befehlen des
Bundessfeldherrn unbedingt Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung wird in den Fahnencid aufgenommen.
Die Anlage von neuen Besestigungen auf bayerischem Gebiete im In-
leresse der gesammtdeutschen Verlheidigung wird Bayern im Wege je-
weiliger specieller Vereinbarung zugestehen.
An den Kosten für den Bau und die Ausrüslung solcher Befestig-
ungsanlagen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem seiner
Bevöllerungszahl entsprechenden Verhällnisse gleichmäßig mit den an-
deren Staaten des deutschen Bundes; ebenso an den für sonstige
Festungsanlagen etiwa Seitens des Bundes zu bewilligenden Extraor-
dinarien.
Die Vorausselzungen, unter welchen wegen Bedrohung der össentlichen
Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil deeselben durch den BVun-
desfeldherrn in Kriegszustand erllärt werden kann, die Form der Ver-
lündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden durch ein
Bundesgesetz geregelt.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in Wirk-
samleit.
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VI.
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VII.
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5 6.
Die Artikel 69 und 71 der Bundesverjsassung finden auf die von Bayern
für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maßgabe der Bestimmungen des
vorstehenden Paragraphen Anwendung, Arlikel 72 aber nur insoweit, als dem
Bundesrathe und dem Reichstage lediglich die Ueberweisung der für das bayerische
Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
87.
Die in den vorslehenden Paragraphen 1 bis 6 enthaltenen Bestimmungen
sind als ein integrirender Bestandtheil der Bundesverfassung zu betrachten.