Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

180 Schlußprolokoll. 
Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit Ihrer Namensunter= 
schrift und Ihrem Siegel versehen. 
So geschehen Versailles, den 23. November 1870. 
Schlußprotokoll 
vom 23. November 1870. 
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines Verfassungs- 
blindnisses zwischen Seiner Majestät dem Könige von VBayern und Sei- 
ner Majestät dem Könige von Preußen, Namens des norddeutschen Bun- 
des, sind die unterzeichneten Vevollmächligten noch über nachstehende vertragsmäßige 
Zusagen und Erklärungen Übereingekommen: 
J. 
Es wurde auf Anregung der kgl. bayerischen Bevollmächtigten von Seite 
des kgl. preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß, nachdem sich das Gesetzgeb- 
ungsrecht des Bundes bezüglich der Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse auf 
das Königreich Bayern nicht erstreckt, die Bundeslegislative auch nicht zusländig 
sei, das Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Vayern zu regeln, und 
daß also das für den norddeutschen Bund erlassene Gesetz vom 4. Mai 1868, 
die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließungen betreffend, 
jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, deren Wirksamkeit auf Bayern aus- 
gedehnt werden könnte. 
II) 
Von Seile des l9glI. preußischen Bevollmächtiglen wurde anerkannt, daß 
unter der Gesetzgebungsbefugniß des Bundes Über Staatsbürgerrecht nur das 
Recht verstanden werden solle, die Vundes= und Staatsangehörigleit zu regeln und 
den Grundsatz der politischen Gleichberechligung aller Confessionen durchzuführen, 
daß sich im Uebrigen diese Legislalive nicht auf die Frage erstrecken solle, unter 
welchen Voraussetungen Jemand zur Ausülbung politischer Rechie in einem ein- 
zelnen Staale befugt sei. 
III. 
Die unterzeichnelen Bevollmächtigten lamen dahin überein, daß in Anbe- 
tracht der unter Ziff. I statuirten Ausnahme von der Vundeslegislative der Go- 
thaer Vertrag vom 15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausge- 
wiesenen und Heimathslosen, dann die sogenannte Eisenacher Convention vom 11. 
Juli 1853 wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Untertha- 
*) In der späler vorbesterten Fassung abgedruckt; vgl. oben die Note 6 
zu Art. 4 der Reichsverf. S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.