180 Schlußprolokoll.
Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit Ihrer Namensunter=
schrift und Ihrem Siegel versehen.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.
Schlußprotokoll
vom 23. November 1870.
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines Verfassungs-
blindnisses zwischen Seiner Majestät dem Könige von VBayern und Sei-
ner Majestät dem Könige von Preußen, Namens des norddeutschen Bun-
des, sind die unterzeichneten Vevollmächligten noch über nachstehende vertragsmäßige
Zusagen und Erklärungen Übereingekommen:
J.
Es wurde auf Anregung der kgl. bayerischen Bevollmächtigten von Seite
des kgl. preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß, nachdem sich das Gesetzgeb-
ungsrecht des Bundes bezüglich der Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse auf
das Königreich Bayern nicht erstreckt, die Bundeslegislative auch nicht zusländig
sei, das Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Vayern zu regeln, und
daß also das für den norddeutschen Bund erlassene Gesetz vom 4. Mai 1868,
die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließungen betreffend,
jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, deren Wirksamkeit auf Bayern aus-
gedehnt werden könnte.
II)
Von Seile des l9glI. preußischen Bevollmächtiglen wurde anerkannt, daß
unter der Gesetzgebungsbefugniß des Bundes Über Staatsbürgerrecht nur das
Recht verstanden werden solle, die Vundes= und Staatsangehörigleit zu regeln und
den Grundsatz der politischen Gleichberechligung aller Confessionen durchzuführen,
daß sich im Uebrigen diese Legislalive nicht auf die Frage erstrecken solle, unter
welchen Voraussetungen Jemand zur Ausülbung politischer Rechie in einem ein-
zelnen Staale befugt sei.
III.
Die unterzeichnelen Bevollmächtigten lamen dahin überein, daß in Anbe-
tracht der unter Ziff. I statuirten Ausnahme von der Vundeslegislative der Go-
thaer Vertrag vom 15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausge-
wiesenen und Heimathslosen, dann die sogenannte Eisenacher Convention vom 11.
Juli 1853 wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Untertha-
*) In der späler vorbesterten Fassung abgedruckt; vgl. oben die Note 6
zu Art. 4 der Reichsverf. S