182 Schlußprotokoll.
des Bundes der bayerischen Regierung eine angemessene Vergütung in Anrechnung
zu bringen.
Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weilere Vereinbarung
vorbehalten.
IX.
Der kgl. preuhische Bevollmächligte erkannte es als ein Recht der bayeri-
schen Regierung an, daß ihr Verkreler im Falle der Verhinderung Preußens den
Vorsitz im Bundesrathe führe.
X.
Zu den Art. 35 und 38 der Bundesverfassung war man darüber einver-
standen, daß die nach Maßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu erhebenden
Uebergangsabgaben von Brannlwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf
die Bereitung dieser Gelränke gelegten Abgaben.
XI.
Es wurde allseilig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post= und Te-
legraphenverträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen
Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen Staaten angren-
zenden Bundesstaalen zugczogen werden sollen, und daß den einzelnen Bundes-
staaten unbenommen ist, mit anderen Staaten Verlräge Über das Post= und Te-
legraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich den Grenzverkehr betreffen.
XII.
Zu Arlikel 56 der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, daß den
einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Consuln bei sich zu em-
pfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen.
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an auswärti-
den Orlen auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das Interesse eines
einzelnen Bundesstaales als wünschenswerth erscheinen läßt, daß dieß geschehe.
XIII.
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im norddeutschen Bunde
ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des deutschen Bundes der Bun-
desgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli ds5. Irs., betresfend
den außerordentlichen Geldbedarf, die Militär= und Marineverwaltung nicht ge-
hört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. Is., betressend die St. Gotthard-
Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze
würde erklärt werden können.
XIV.
In Erwägung der in Ziffer III § 5 enthaltenen Bestimmungen Über das