Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

184 Schlußprotokoll. 
IV. 
Verhandelt Verlin, den 8. Dezember 1870. 
Nachdem zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen, im Namen 
des norddeutschen Bundes, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Ba- 
den und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein 
eine Verfassung des deulschen Bundes vereinbart worden, und Seine Majestät der 
König von Würtiemberg diejer Verfassung beigetreten ist, und nachdem Seine 
Majestät der König von Preußen, im Namen des norddeutschen Bundes, und 
Seine Majestät der König von Bayern einen Vertrag über den Abschluß eines 
Verfassungs-Bündnisses geschlossen haben, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten, 
nämlich: 
für den norddeutschen Bund: 
der kgl. sächsische Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen 
Angelegenheiten, Richard Freiherr von Friesen, und 
der Präsident des Bundeskanzleramtes, kgl. preußischer Staatsminister 
Martin Friedrich Rudolph Delbrück; 
für Bayern: 
der kgl. bayerische Slaatsminister der Justiz, Johann von Lutz; 
für Würtiemberg: 
der kgl. württembergische Justizminister, Herrmann von Mitlnacht; 
fUr Vaden: 
der großherzogl. badische Präsident des Ministeriums des großherzog= 
lichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, Rudolph von 
Freydorf, und 
der großherzogl. badische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte 
Minister, Hans Freiherr von Türckheim; 
für Hessen: 
der großherzogl. hessische außerordentliche Gesandte und bevoflmächzigte 
Minister, geh. Legalionsrath Carl Hofmann, 
in Berlin zusammengelreten, um die Zustimmung Würllembergs, Vadens und 
Hessens zu dem im Eingange erwähnien Vertrage zwischen dem norddeutschen 
Bunde und Bayern und, soweit dieß noch erforderlich ist, die Zustimmung Bayerns 
zu der zwischen dem norddeutschen Bunde, Vaden und Hessen vereinbarten Ver- 
fassung und dem, über den Beitrilt zu dieser Verfassung mit Wllritemberg abge- 
schlossenen Vertrage festzustellen. 
Die unlerzeichneten Bevollmächligten haben, nach gegenseiliger Vorlegung 
und Anerkennung ihrer Vollmachten, konstalirt, daß Würltemberg, Baden und 
Hessen dem zwischen dem norddeulschen Bunde und Bayern über den Abschluß 
eines Verfassungsbündnisses am 23. November ds. Is. zu Versailles abgeschlosse- 
nen Vertrage nebst dem dazu gehörigen Schlußprotokolle von demselben Tage 
zustimmen, und daß Bayern, soweit dieß in Betracht der Verabredung unter 1 
des eben gedachten Verlrages noch erforderlich ist, der zwischen dem norddeutschen
	        
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