188 Uebersicht über die Einführung
5. das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft vom
29. Mai 1868,)
6. das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen
Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und obere Militärbeamte
der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Witt-
wen und Waisen vom 14. Juni 1868,
7. das Gesetz, betressend die Schließung und Beschränkung der
öffentlichen Spielbanken vom 1. Juli 1868,)
8. das Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten vom
2. Juni 1869,
9. das Gesetz, betreffend die Einführung der allgemeinen deut-
schen Wechselordnung, der Nürnberger Wechselnovellen und des allge-
meinen deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze vom 5. Juni
1869,
10. das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= und
Dienstlohnes vom 21. Juni 1869,
11. das Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen
in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung vom 3. Juli 1869.4)
12. das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen
Pensionen und Unterstützungen an Militärpersonen der Unterklassen der
vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen
und Waisen vom 3. März 1870,
1871 dahin abgeändert, daß die in § 24 begründele Zuständigkeit des preuß.
Obertribunals vom 1. Juli 1871 an auf das Bundesoberhandelsgericht Ubergeht.
*) Siehe die allegirte Schrift von Dr. Staudinger S. 64 ff.
*“) Dieses Gesetz hal auf die bayerische Geselzgebung keinen Einfluß, da
Spielbanken in Bayern bereits gesetzlich verboten waren.
*““) Vergleiche hiezu Dr. Staudinger I. c. S. 86 ff. Zu diesem Gesetze
wurde sowohl in den Moliven des Einführungsgesetzes vom 22. April 1871 als
im Reichslage constatirt, daß die Bestimmung in Art. 3 des bayr. Gesetzes vom
25. Juli 1850 über die Verfallzeit der vom Auslande eingehenden Usowechsel,
serner in Art. 5 ibiclem über die Feierlage, in Art. 6 ibidem über die Wechsel-
zahllage in Augsburg, sowie die im Art. 10 des bayr: Einführungsgesehes vom
29. April 1869 wiederholle und verallgemeinerte Vorschrift des Art. 4 des bayr.
Gesetzes vom 25. Juli 1850, nach welcher auch Gerichtsvollzieher Proteste aufzu-
nehmen ermächligt sind, aufrecht bleiben.
) Vergleiche hiezu die Erörlerungen im IV. Abschnitte dieser Abtheilung.