Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

reichsgesetzlicher Bestimmungen in Vayern. 193 
7. Gesetz vom 8. Juli 1868, betr. die Besteuerung des Brannt- 
weins in verschiedenen zum norddeutschen Bunde gehörenden Staaten 
und Gebietstheilen, 
8. Gesetz vom 8. Juli 1868, betr. die subsidiarische Haftung 
des Brauerei-Unternehmens für Zuwiderhandlungen gegen die Brau- 
malzsteuergesetze durch Verwalter, Gewerbsgehilfen und Hausgenossen. 
9. Gesetz vom 8. Juli 1868, betr. die subsidiarische Haftung 
des Brennereiunternehmens für Zuwiderhandlungen gegen die Brannt- 
weinsteuergesehe durch Verwaller, Gewerbsgehilfen und Hausgenossen.“) 
B. Mit Vorbehalt späterer Einführung, 
und zwar bezüglich einzelner Gesetze nach erfolgter Revision: 
1. das Gesetz über die Verpflichlung zum Kriegsdienste vom 9. 
November 1867 und die gemäß Art. 61 zu Bundesgesetzen erklärten 
preußischen Militärgesetze, 
2. das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen vom 14. 
Novbr. 1867,**) 
3. das Gesetz, betr. die Quartierleistung für die bewaffnete Macht 
während des Friedenszustandes vom 25. Juli 1868, auch in Baden 
und Württemberg zur Zeit nicht eingeführt, 
4. das Gesetz, betr. die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- 
und Wirthschaftsgenossenschaften vom 4. Juli 1868,“) 
5. die Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868, ) 
*) Die unter Ziff. 5—9 angeführlen Gesetze gellen auch in Württemberg 
und Baden nicht. 
** ) Die correspondirenden gesetzlichen Bestimmungen Vayerns gehen in Be- 
zug auf die Aufhebung der Zinsbeschränkungen weiler, als das nordd. Gesctz, 
weßhalb dessen Einführung nicht räthlich erschien. 
*“*) Iu Bayern besleht ein ähnliches, was die Genossenschaften mit solida- 
rischer Haft betrifft, mit dem norddeutschen Gesetze fast gleichlautendes Gesetz; 
nachdem jedoch das bayrische Gesetz vom 29. April 1869 auch Gesellschaften mit 
beschränlkter Haflpflicht kennt, so erschien es einstweilen nicht räthlich, das nordd. 
Gesetz in Bayern einzuführen. 
#) Die bayrische Maaß= und Gewichtsordnung beruht auf denselben 
Grundsäten wie dic norddeutiche; nur ist in Bayern die Einführung der Feld- 
maaße einstweilen vorbehalten und die Organisalion der Verisikatoren unter An- 
nahme niedrigerer Gebühren eine andere als in Norddeutschland. 
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