Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

200 Gesetz über das Paßwesen. 
bemerkung Ziff. III e) vorgeschriebenen Legitimationsscheine für Personen, 
welche sich mit öffentlichen Schaustellungen und dergl. oder sonst einem 
Er= oder Gewerbe im Umherziehen befassen, oder Hausirhandel treiben. 
Als fortbestehend ist serner zu erachten die in Art. 26 des Zoll- 
vereinsvertrages sestgestellte Verbindlichleit zur Führung der daselbst be- 
zeichneten Gewerbe-Legitimationskarlen. 
Detgleichen bleibt es den Sicherheitsbehörden unbenommen, zur Auf- 
rechthaltung der öffentlichen Ordnung in concrelcn Fällen, in denen 
größere Menschenansammlungen an bestimmten Orten stattfinden, wie 
z. B. bei Eisenbahnbauten, dann aus sanilätspolizeilichen Rücksichten bei 
Epidemien und dergl. den Besih einer Controlkarte u. dergl. vorzuschreiben. 
Die Führung von Wanderbüchern und die Vorlage derselben zur 
Bisirung kann dagegen keinessalls mehr angcordnet werden, auch wenn die 
Ausstellung solcher Wanderbücher auf Antrag und im speziellen Inleresse 
der Betheiligten noch stattfindet; vergleiche Ziff. III der bayr. Vollzugs= 
entschl. vom 9. Mai 1871; — damn die Entschließung des preußischen 
Ministeriums des Innern vom 30. Dezember 1867. 
3. a. Durch die Bestimmung in Abs. II ist den Bundesangehörigen 
ein Rechtsanspruch auf die Ertheilung einer Reiselegitimation eingeräumt; 
selbstverständlich haben sice jedoch ihren deßfallsigen Antrag an die für sie 
zuständige Behörde zu richten; in Preußen sind zur Ausslellung gewöhn- 
licher Pässe die Provincialregierungen, die Landräthe und die von den 
Regierungen dazu ermächtigten slädtischen Behörden zuständig; über die 
Zuständigkeit in Bayern siehe die Ziff. VII der bayr. Ministerialent- 
schließung vom 9. Mai 1871 und § 13 und 14 der Verordnung vom 
9. Dezember 1865; in Württemberg die Verordnung vom 17. November 
1867 s 4. 
Auch die Bestimmung in Abs. II enthält einen nicht umwesentlichen 
Fortschritt gegenüber der Paßconvention vom 7. Februar 1865, indem 
in letzterer das fakultative Ermessen der Polizeibehörden, ob sie den Nach- 
suchenden Pässe ertheilen wollen, vorbehalten war. 
b. Die bayrischen Behörden sind durch die Ministerialentschließung 
vom 23. Dezember 1865 Ziff. II angewiesen, den betreffenden Personen 
nicht bloß die Legitimationspapiere, sondern überdieß bei Reisen ins Aus- 
land alle in Bezug auf die Paßverhältnisse des betreffenden Staates ge- 
wünschten Aufschlüsse zu ertheilen. 
4. Hieher gehören namentlich die Paßkarten; der auch in Preußen 
nicht mehr bestehende Unterschied zwischen besonderen Legitimationspapieren 
für das Inland und Pässen wurde für Bayern durch die Ministerial- 
entschließung vom 9. Mai 1871 beseitigt. 
Die Polizeibehörden haben daher nur mehr zweierlei Arten von 
Reisepapieren auszustellen, nemlich die Pässe und die Paßkarten. Außer
	        
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