200 Gesetz über das Paßwesen.
bemerkung Ziff. III e) vorgeschriebenen Legitimationsscheine für Personen,
welche sich mit öffentlichen Schaustellungen und dergl. oder sonst einem
Er= oder Gewerbe im Umherziehen befassen, oder Hausirhandel treiben.
Als fortbestehend ist serner zu erachten die in Art. 26 des Zoll-
vereinsvertrages sestgestellte Verbindlichleit zur Führung der daselbst be-
zeichneten Gewerbe-Legitimationskarlen.
Detgleichen bleibt es den Sicherheitsbehörden unbenommen, zur Auf-
rechthaltung der öffentlichen Ordnung in concrelcn Fällen, in denen
größere Menschenansammlungen an bestimmten Orten stattfinden, wie
z. B. bei Eisenbahnbauten, dann aus sanilätspolizeilichen Rücksichten bei
Epidemien und dergl. den Besih einer Controlkarte u. dergl. vorzuschreiben.
Die Führung von Wanderbüchern und die Vorlage derselben zur
Bisirung kann dagegen keinessalls mehr angcordnet werden, auch wenn die
Ausstellung solcher Wanderbücher auf Antrag und im speziellen Inleresse
der Betheiligten noch stattfindet; vergleiche Ziff. III der bayr. Vollzugs=
entschl. vom 9. Mai 1871; — damn die Entschließung des preußischen
Ministeriums des Innern vom 30. Dezember 1867.
3. a. Durch die Bestimmung in Abs. II ist den Bundesangehörigen
ein Rechtsanspruch auf die Ertheilung einer Reiselegitimation eingeräumt;
selbstverständlich haben sice jedoch ihren deßfallsigen Antrag an die für sie
zuständige Behörde zu richten; in Preußen sind zur Ausslellung gewöhn-
licher Pässe die Provincialregierungen, die Landräthe und die von den
Regierungen dazu ermächtigten slädtischen Behörden zuständig; über die
Zuständigkeit in Bayern siehe die Ziff. VII der bayr. Ministerialent-
schließung vom 9. Mai 1871 und § 13 und 14 der Verordnung vom
9. Dezember 1865; in Württemberg die Verordnung vom 17. November
1867 s 4.
Auch die Bestimmung in Abs. II enthält einen nicht umwesentlichen
Fortschritt gegenüber der Paßconvention vom 7. Februar 1865, indem
in letzterer das fakultative Ermessen der Polizeibehörden, ob sie den Nach-
suchenden Pässe ertheilen wollen, vorbehalten war.
b. Die bayrischen Behörden sind durch die Ministerialentschließung
vom 23. Dezember 1865 Ziff. II angewiesen, den betreffenden Personen
nicht bloß die Legitimationspapiere, sondern überdieß bei Reisen ins Aus-
land alle in Bezug auf die Paßverhältnisse des betreffenden Staates ge-
wünschten Aufschlüsse zu ertheilen.
4. Hieher gehören namentlich die Paßkarten; der auch in Preußen
nicht mehr bestehende Unterschied zwischen besonderen Legitimationspapieren
für das Inland und Pässen wurde für Bayern durch die Ministerial-
entschließung vom 9. Mai 1871 beseitigt.
Die Polizeibehörden haben daher nur mehr zweierlei Arten von
Reisepapieren auszustellen, nemlich die Pässe und die Paßkarten. Außer