Gesetz Uber das Paßwesen. 203
85.
Eine Verpflichtung zur Vorlegung der Reisepapiere behufs der
Visirung') findet nicht statt.
1. Die Verpflichtung der Vorlage der Dienstbotenbücher zum Zwecke
der Bestätigung der Dienstzeugnisse wird durch die Vorschrift in 8 5
ebensowenig berührt, als die Verbindlichkeit der Inhaber besonderer Legiti-
mationspapiere (§ 1 Note 2) zu deren Vorzeigung.
86.
Zur Ertheilung von Pässen an Bundesangehörige zum Ein-
tritt in das Bundesgebiet sind befugt:
1) die Bundesgesandten und Bundeskonsuluz.)
2) die Gesandten jedes Bundesstaates,) jedoch für Angehörige
anderer Bundesstaaten nur insoweit, als die lehzteren in
ihrem Bezirke nicht vertreten sind;
3) so lange solche noch vorhanden sind (Art. 56 der Bundes-
verfassung), die Konsuln jedes Bundesstaates, soweit ihnen
nach den in demselben geltenden Bestimmungen diese Be-
fugniß zusteht.
Zur Ertheilung von Auslandspässen) und sonstigen Reise-
bapieren sind diejenigen Behörden befugt, welche nach den in
den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen diese Be-
fugniß haben, oder welchen dieselbe von Bundeswegen oder von
den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten") fernerhin bei-
gelegt wird.
1. Die Bundesgesandten und Bundeskonsuln können in ihrer Eigen-
schaft als Reichsorgane allen Bundesangehörigen ohne Rücksicht auf deren
Beziehungen zu einem Einzelstaate Pässe ertheilen.
2. Vergleiche hiezu die bayr. Verordnung vom 9. Dezbr. 1865 F 15.
3. Im Reichstage (Sten. Ber. S. 185) wurde ausdrücklich kon-
stalirt, daß die Gesandten und Konsuln befugt sind, an Be undesange-
hörige auch Pässe zu Reisen von einem ausländischen Staat in einen
anderen ausländischen Staat zu ertheilen.
4. Den Cinzelstaaten ist demnach überlassen, soweit nicht das Reich
von seiner Befugniß Gebrauch gemacht hat, die Zuständigkeit der Paß-
behörden zu regeln. Hiezu gehört außer der Bezeichnung der Behörden
auch die in den § 13 und 14 der bayr. Verord. vom 9. Dezemb. 1865