Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

204 Gesetz über das Paßwesen. 
enthaltene Bestimmung, auf welche Personen sich die Kompetenz erstreckt. 
Es wird den Principien des Paßgesetzes wie den Vorschriften über das 
Bundesindigenat enlsprechen, alle Bundesangehörigen, über deren Identität 
und Bundesangehörigkeit kein Zweifel obwaltet, auch in Bezug auf die 
Ausstellung von Pässen wie Inländer zu behandeln; hierauf deutet auch 
die Bemerkung in den Motiven zu § 6 des Gesetzentwurfs (Anlagen zu 
den Sten. Ber. S. 24) hin, wo lediglich hervorgehoben ist, daß die Be- 
stimmung des § 7 des Verlrags von 1865, wonach von den Behörden 
eines Vereinsstaates auch Nicht-Angehörigen desselben eine Reiselegitimation 
ausgestellt werden kann, durch den Entwurf nicht berührt werde, wogegen 
der in jenem 8 7 enthaltenen Beschränkungen keine Erwähnung geschieht. 
§ V. 
Zu Pässen und sonstigen Reisepapieren sind übereinstimmende 
Formulare!) einzuführen und zu benutzen. 
1. Durch Vundesrathsbeschluß ist für die gewöhnlichen Pässe das 
in der preußischen Ministerial-Entschließung vom 30. Dez. 1867 und 
in der bayrischen Ministerial-Entschließung vom 9. Mai 1871 näher be- 
zeichneten Formular als das gemeinsame adoptirt worden; bezüglich der 
Paßkarten, dann der Ministerial= und Kabinetspässe wurde es bei den 
bestehenden Vorschriften einstweilen belassen. 
88. 
Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempelabgaben 
und Ansfertigungsgebühren!) zusammen nicht mehr als höchstens 
Ein Thaler erhoben werden.) 
Die Gesandten und Konsuln sind befugt, Pässe stempel= und 
kostenfrei auszustellen. In welchen Fällen dies außerdem statt- 
haft ist, bleibt der Bestimmung der einzelnen Regierungen vor- 
behalten. 
1. Bezüglich der Gebühren in Bayern siehe die nachfolgend abge- 
druckte Ministerialentschließung vom 9. Mai 1871 Ziff. VIII; eine Aen- 
derung ist hier nur insoferne eingetreten, als fortan auch für Reisepässe, 
welche nur zu Reisen im Inlande verlangt werden, 24 kr. zu entrichten 
sind, da die Ausstellung der früher zugelassenen besonderen Legitimations- 
urkunden für das Inland, wofür nur 4 kr. zu entrichten waren, nicht 
mehr stattfindet; Unbemittelte haben dagegen nur die Anschaffungskosten 
und den Stempel des Paßformulars mit zusammen 6 kr. zu bezahlen.
	        
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