Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

208 Enischließung der bayrischen Staatsministerien, das Paßwesen beir. 
treffend“ und den Vollzugs-Vorschriften hiczu vom 18. Jan. 1851 (Administrativ- 
Verordnungen-Sammlung Bd. XXIX Seite 178 u. ff.) bewendet, und 
b. die eigentlichen Reisepässe 
zu rechnen. 
Die Verpflichiung der Handwerksgesellen und Gewerbsgehilsen zur Führung 
von Arbeilsbüchern hört auf, jedoch kann die Ausslellung solcher Bücher, insoferne 
dieselben zur Aufnahme von Zeugnissen über geleistete Arbeit dienen, auf Ver- 
langen der betressenden Personen auch fernerhin stallsinden. 
IV. 
Die bisherige Unterscheidung zwischen Legitimalionen zu Reisen im Inlande 
und zwischen Pässen zu Reisen im Auslande fällt weg, so daß für alle Arten 
solcher Pässe, welche von den Unterbehörden und den Kreis-Regierungen, K. d. J. 
ausgeslellt werden, nur ein und dasselbe Formular anzuwenden ist. 
V. 
Dieses Formular ist dasselbe, welches auf Grund Ziff. VIII Nr. 2 der 
Vollzugsvorschriften vom 23. Dez. 1865 Nr. 3205 zu der allerh. Verordnung 
vom 9. Dez. 1865“ über das Paßwesen durch die Ministerial-Entschließungen 
vom 26. Dez. 1865 Nr. 4406 „die neuen Paßformularien belr.“ eingeführt 
wurde, jedoch mit der Abänderung, daß statt des auf dem Umschlage eingepreßten 
und auf der ersten Seite oben abgedrucklen, sowie auch im Unlerdrucke überall 
ausgenommenen Wortes „Paßverein“ die Worte „deutsches Reich“ ausgenommen 
werden. 
Für das laufende Jahr 1871 ist der vorhandene Vorrath von Paßfor- 
mularien noch zu benulüten; jedoch ist dafür zu sorgen, daß auf dem Umschlage 
und auf der ersten Seile oben nunmehr bei jeder Ausstellung eines neuen Passes 
die vorbezeichnelen Abänderungen von der nemlichen Hand, welche das Formular 
ausfüllt, vorgenommen werden. 
Von einer Verlängerung der Reisepässe nach dem gegenwärtig eingeführten 
Formulare über den 31. Dez. l. Is. hinaus ist abzusehen. 
VI. 
In Bezug auf die Ausfüllung der Paßformularien und die Vollsländigleit 
des Eintrages in denselben, die Zahl der in einem Reisepasse vorzutragenden 
Personen, die Dauer der Reisepässe, die Controle der Fremden und die Maß- 
regeln gegen ausweislose Reisende bleibt es bei den einschlägigen Bestimmungen 
der allerhöchsten Verordnung vom 9. Dez. 1865 „das Paßwesen betresfend, ebenso 
ist den Paßbehörden gestattet, von der ihnen durch den § 8 der erwähnlen aller- 
höchsten Verordnung vom 9. Dezember 1865 eingeräumten Befugniß zur Aus- 
stellung von Pässen an Ausländer auch künftig einen wohlbemessenen Gebrauch 
zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.