Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Entschlietzung der bayrischen Staalsministerien, das Paßwesen betr. 209 
VII. 
Zur Ertheilung von Reisepässen sind — abgesehen von den Ministerial- 
und Gesandischaftspässen, hinsichtlich deren es vorläufig bei den geltenden An- 
ordnungen verbleibt — nach Maßgabe der allgemeinen Zuständigleits- 
Verhällnisse befugt: 
1) die k. Kreisregierungen, K. d. Innern, 
2) die k. Polizeidirektion München, 
3) der k. Stadtlommissär in Nürnberg, 
4) die den k. Kreisregierungen, K. d. Innern, unmiltelbar untergeordnelen 
Stadlmagistrate mit Ausnahme jener von München und Nürnberg, 
5) die k. Bezirksämter und exponirten Bezirksamts-Asseisoren. 
VIII. 
Die Paß--Formularien sind wie bisher ausschließlich von den Expeditions- 
ämtern der k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, zu beziehen. Die Gebühr 
für einen Reisepaß, welcher von einer Kreisregierung, K. d. Innern, oder einer 
derselben untergeordnelen Paswoligeibehörde ausgeslellt wird, beträgt einschlüssig 
der Anschaffungskosicn zu 3 kr. und mil Verichichtigung des - Stempel= 
belrages zu 3 kr. in der Regel .24( kr. 
und bei unbemillellen Personen . .6!r 
Die unmittelbaren Stadtmagistrale in r den Regierungsbezirlen diesseil- des 
Rheins haben für alle bezogenen Reisepaßformulare ohne Unterschied den Betrag 
von 6 kr. der Stück baar zu erlegen. Die Abliejerung dieser Belräge Seitens 
der Expeditionsämter an die Kreiskassen erfolgt nach Maßgabe der Ziff. III der 
Entschließung der k. Staalsministerien des Innern, der Finanzen, sowie des Handels 
und der öffentlichen Arbeilen vom 27. Dez. 1869 Nr. 14,318 „die Taxen von 
Paßlarten, Reisepässen und Gewerbs-Legitimationen für Handelsreisende betr.,“ 
sowie die Verrechnungs-Einweisung bei den Kreiskassen nach Maßgabe der Ent- 
schließung gleichen Betreffs des löniglichen Staatsministeriums der Finanzen vom 
31. Dezember 1869 Nr. 16,218 geschieht. 
Für unbemitlelle bayrische Staatsangehörige, welche sich im Auslande 
aufhalien, darf die Ausstellung und Verlängerung von Pässen tax= und stempel- 
frei erfolgen. 
IX. 
Ueber die ausgeslelllen Reisepässe ist nur mehr ein Register nach dem vor- 
geschriebenen Formulare (s. Zisf. X der Ministerialentschließung vom 23. De- 
zember 1865) zu führen; die Einträge in der vorletzten Nubrik haben sich auf 
das Reiseziel zu beschränken. 
X. 
Von dem norddeutschen Gesetze vom 12. Olt. 1867, das Paßwesen betr., 
bleiben außer den bereits erwähnten Vorschriften unberührt: 
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