Entschlietzung der bayrischen Staalsministerien, das Paßwesen betr. 209
VII.
Zur Ertheilung von Reisepässen sind — abgesehen von den Ministerial-
und Gesandischaftspässen, hinsichtlich deren es vorläufig bei den geltenden An-
ordnungen verbleibt — nach Maßgabe der allgemeinen Zuständigleits-
Verhällnisse befugt:
1) die k. Kreisregierungen, K. d. Innern,
2) die k. Polizeidirektion München,
3) der k. Stadtlommissär in Nürnberg,
4) die den k. Kreisregierungen, K. d. Innern, unmiltelbar untergeordnelen
Stadlmagistrate mit Ausnahme jener von München und Nürnberg,
5) die k. Bezirksämter und exponirten Bezirksamts-Asseisoren.
VIII.
Die Paß--Formularien sind wie bisher ausschließlich von den Expeditions-
ämtern der k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, zu beziehen. Die Gebühr
für einen Reisepaß, welcher von einer Kreisregierung, K. d. Innern, oder einer
derselben untergeordnelen Paswoligeibehörde ausgeslellt wird, beträgt einschlüssig
der Anschaffungskosicn zu 3 kr. und mil Verichichtigung des - Stempel=
belrages zu 3 kr. in der Regel .24( kr.
und bei unbemillellen Personen . .6!r
Die unmittelbaren Stadtmagistrale in r den Regierungsbezirlen diesseil- des
Rheins haben für alle bezogenen Reisepaßformulare ohne Unterschied den Betrag
von 6 kr. der Stück baar zu erlegen. Die Abliejerung dieser Belräge Seitens
der Expeditionsämter an die Kreiskassen erfolgt nach Maßgabe der Ziff. III der
Entschließung der k. Staalsministerien des Innern, der Finanzen, sowie des Handels
und der öffentlichen Arbeilen vom 27. Dez. 1869 Nr. 14,318 „die Taxen von
Paßlarten, Reisepässen und Gewerbs-Legitimationen für Handelsreisende betr.,“
sowie die Verrechnungs-Einweisung bei den Kreiskassen nach Maßgabe der Ent-
schließung gleichen Betreffs des löniglichen Staatsministeriums der Finanzen vom
31. Dezember 1869 Nr. 16,218 geschieht.
Für unbemitlelle bayrische Staatsangehörige, welche sich im Auslande
aufhalien, darf die Ausstellung und Verlängerung von Pässen tax= und stempel-
frei erfolgen.
IX.
Ueber die ausgeslelllen Reisepässe ist nur mehr ein Register nach dem vor-
geschriebenen Formulare (s. Zisf. X der Ministerialentschließung vom 23. De-
zember 1865) zu führen; die Einträge in der vorletzten Nubrik haben sich auf
das Reiseziel zu beschränken.
X.
Von dem norddeutschen Gesetze vom 12. Olt. 1867, das Paßwesen betr.,
bleiben außer den bereits erwähnten Vorschriften unberührt:
14