210 Bayrische Verordnung vom 9. Dez. 1865, das Paßwesen betr.
1) die Bestimmungen Über die Gewerbslegilimationen der Handelsreisenden,
2) die Bekanntmachung vom 19. April 1868, das Gewerbe derjenigen Per-
sonen, welche sich mit Vertilgung von Ungeziefer befassen, betr.,
3) die Allerhöchste Verordnung vom 28. April 1868, den Gewerbsbetrieb im
Umherziehen und den Hausirhandel betr.,
4) die Allerhöchste Verordnung vom 25. Juni 1868, den Handel mil Landes-
produlten im Umherziehen betr.,
5) die Allerhöchste Verordnung vom 25. Juni 1868, den Marktverlehr betr.,
6) die Allerhöchste Verordnung vom 3. Juli 1868, die Schau= und Vor-
stellungen betr.,
7) die Vorschriften über Anordnung von Sperrmaßregeln bei Epidemicen und
Epizoolicen.
B.
Bayrische Verordnung vom 9. Dezember 1865, das Baß-
wesen betr.
(Regierungsblalt S. 1409.)
Mit Bezugnahme auf die unterm 7. Febr. I. Is. hinsichtlich der Paß-
und Fremdenpolizei zwischen mehreren deulschen Bundesstaaten abgeschlossene Ueber-
einkunft (Neg. Bl. v. J. 1865 S. 1393 und folgende) sinden Wir Uns bewogen,
über das Paßwesen zu verordnen, was folgt:
8 3.9
Reisepapiere werden weder bei dem Einlrille in das Königreich, noch beim
Austrilte aus demselben, noch während des Aufenthaltes und der Reisen im In-
lande vidirt, vorbehaltlich jedoch der Bestimmung des § 4.
Dieselben bedürfen auch nicht das Visum einer bayrischen Gesandischaft
oder eines sonstigen bayrischen diplomatischen Agenten im Auslande.“)
8 4.5
Die besonderen Vorschriften bezüglich der Legitimirung und Meldung der
ein Gewerbe oder eine Erwerbsart im Umherziehen betreibenden Personen bleiben
unverändert aufrecht.
86.)
Das Institut der Paßlarten bleibt unverändert aufrecht und richtet sich
die Ausstellung dieser Karten nach den einschlägigen besonderen Bestimmungen.
2) 8 1u. 2 der BO. sind durch das Paßgesetz surrogirt.
*“ ) Der letzte Satz des § 3 ist weggelassen.
*““) Die beiden letzten Absätze des § 4 und der § 5 sind weggefallen.
#) Der erste Absatz des § 6 ist weggesallen.