Bayrische Verordnung vom 9. Dez. 1865, das Paßwesen bekr. 211
§5 7.
An Staats= und öffentliche Diener dürfen Reisepapiere nur ertheilt werden,
wenn die zu deren Reisen erforderliche dienstliche Bewilligung beigebracht ist.
Die Ausstellung von Reiseurkunden an Militärpersonen bemißt sich nach
den hiewegen beslehenden besonderen Vorschristen.
W
Ausländern, welche kein Reisepapier besitzen, jedoch auf sonstige Weise sich
genügend zu legitimiren vermögen, kann auf Verlangen ein Paß zu Reisen im
Jnlande oder zur Rückreise in das Ausland bis auf die Dauer von 4 Wochen
ertheilt werden, soferne hiegegen sich kein Bedenken geltend gemacht.
§69.
Die Reisepässe sind nach gleichmäßigen, für dieselben vorgeschriebenen For-
mularien ausgustellen.
8 10.
Der ausgestellle Reisepaß soll enthallen:
Vor- und Zunamen,
Stand oder Beschäftigung,
Wohnort,
Neiseziel,
Unterschrift,
Personalbeschreibung des Reisenden,
Giltigleilsdauer.
8II.
Der Neisepaß darf in der Regel nur auf eine Person ausgestellt werden.
Bezliglich der Begleitung des Reisenden, welche dessen Ehegaltin, Kinder,
Pflegbefohlene oder minderjährige Anverwandle, Gefolge und Dienerschaft begreift,
genligt jedoch deren namentliche Erwähnung unter Angabe ihres bezüglichen Ver-
hältnisses zu dem Reisenden in dem Passe des Lehteren.
Ebenso ist bei der Schiffmannschaft auf Schiffen und Flößen henügend,
wenn das namentliche, die Personalbeschreibung enthaltende Verzeichniß dieser
Mannschaft dem Passe des Schiff= oder Floßführers beigefügt oder in die von
der zusländigen Distriklspolizeibehörde beglaubigte Equipagenrolle eingelragen wird.
E 12.
Die Dauer der Reisepässe ist nach den maßgebenden Verhällnissen jedes
*) Die in § 8 Abs. II der VO. vorgeschriebene Benachrichtigung der
Heimatbehörden der Angehörigen der Paßlonvenlionsstaaten dürste durch das Paß-
Cesetz gegenstandslos geworden sein.
*.) Der erste Absatz des § 12 ist weggefallen.
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