Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

212 Bayrische Verordnung vom 9. Dez. 1865, das Paßwesen beir. 
einzelnen Falles festzuselzen, soll jedoch ohne besondere Gründe nicht über drei Jahre 
erstreckt werden. 
13.) 
Die Ausstellung der Pässe, welche nur für das Inland gelten sollen, steht 
1) den Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
2) der k. Polizeidirektion Mülchen, 
3) dem k. Siadikommissär in Nürnberg, 
4) den einer Kreisregierung, Kammer des Innern unmitlelbar untergeordneten 
Magistraten mil Ausnahme jener von München und Nürnberg, 
5) den k. Bezirksämtern und exponirten Bezirksamtsassessoren, 
bezüglich der Inländer zu, welche in dem betreffenden Regierungs= resp. Polizei- 
bezirke heimatsberechligt sind oder zeitlich sich aufhalten. 
814. 
Zur Ausstellung von Pässen, welche nicht bloß für das Inland gelten, 
sind ermächtigt: 
1) das Slaatsminislerium des k. Hauses und des Aeußern an alle Inländer 
ohne Ausnahme, 
2) die Kreisregierungen, Kammern des Innern, an die in dem betreffenden 
Regierungsbezirke Wohnenden, 
3) die im § 13 genaunnten Distriktspolizeibehörden an die Personen, welche 
in dem betressenden Polizeibezirke ihren Wohnsitz haben. 
Diese Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Ertheilung von Pässen an 
Ausländer. 
8 15. 
Die aun auswärligen Höfen beglaubigten königl. Gesandtschaften sind be- 
rechtigt, den im Auslaude befindlichen bayrischen Staatsangehörigen Pässe zur 
Rückreise nach Bayern oder zur Weilerreise in das Ausland zu ertheilen, sowie 
die denselben im Königreiche ausgestellten Pässe zu verlängern oder auf andere, 
in letzteren nicht angeführte Staalen auszudehnen. 
Von jeder solchen Verlängerung oder Ausdehnung, sowie von jeder Er- 
theilung eines Passes zur Weiterreise in das Ausland ist der belreffenden Kreis- 
regierung, Kammer des Innern, Nachricht zu geben. 
b und in wie weit den in fremden Staaten aufgestellten königlichen Kon- 
suln und Handelsagenten eine Zuständigkeit in Paßsachen einzuräumen sei, hat 
das Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern zu beslimmen. 
§ 16. 
Bezüglich der Taxen und Gebühren in Paßsachen wird bestimmt: 
*) Der § 13 wurde mit Rücksicht auf die Neugeslaltung der Verhälinisse 
in einer elwas veränderten Form wiedergegeben.
	        
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