Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Bekanntmachung des k. Staatsministeriums r2c. vom 28. Dezbr. 1865. 213 
Für einen Paß ist zu erheben: 
a) eine Taxe von 24 kr.,“) wenn derselbe von einer Distriktspolizeibehörde 
oder einer Kreisregierung, Kammer des Innern, 
b) eine Taxe von 1 fl. 12 kr., wenn derselbe von dem Staalsministerium 
des k. Hauses und des Acußern ausgestellt wird. 
3) Fur die von den k. Gesandtschaften zur Weiterreise in's Ausland aus- 
Ceslellten Pässe ist gleichfalls eine Taxe von 24 kr., für die von denselben lediglich 
zur Rückreise nach Bayern ertheilten Pässe aber keine Taxe zu erheben. 
4) Bezüglich der von Consuln oder Handelsagenten ausgestellten Pässe hat 
es bei den im Regierungsblatte vom Jahre 1833 Seite 899 bekannt gegebenen 
Anordnungen zu verbleiben. 
§ 17. 
Jeder Reisende — Inländer sowohl als Ausländer — ist verpflichlet, auf 
Anfordern der Orls= oder Distriktspolizeibehörden oder der mit Handhabung der 
Sicherheitspolizei beauftragten öffentlichen Diener Über seine Person genügend sich 
auszuweisen, soferne aber in Gemäßheit gegenwärtiger Verordnung ein bestimmter 
Ausweis vorgeschrieben ist, in dieser bestimmten Weise sich zu legitimiren. 
Personen, welche dieser Verpflichtung nicht genügen, haben, abgesehen von 
der allenfalls begründeten Strafeinschreitung, nach Umständen die Hemmung ihrer 
Weiterreise, die Vorführung an die nächste Distrilktspolizeibehörde, die Zurück- 
weisung oder andere gesehzlich zulässige Maßregeln zu gewärtigen. 
l 18. 
Die sämmilichen betreffenden Polizeibcamten und Sicherheitsorgane sind 
heeignet anzuweisen, bei Auslbung ihrer Berufspflichten zwar das öffentliche 
Inleresse vollständig zu wahren, zugleich aber jeder unnöthigen Belästigung der 
Reisenden sich zu enthalten und gegen diese stets ein anständiges, tactvolles Be- 
nehmen zu beobachten. 
5l 19. 
Gegenwärtlige Verordnung, durch welche alle enigegenstehenden Bestimmun- 
den aufgehoben werden, tritt mit dem 1. Januar 1866 in dem ganzen Umfange 
des Königreiches in Wirksamkeit. 
0. 
Beltanntmachung des bayr. Staatsministeriums des K. Hause= 
und des ZReußern, dann des Innern vom 23. Dezbr. 1865. 
#K. 1866. 10.) 
Zum gleichmäßigen Vollzuge der Allerhöchsten Verordnung vom 9. Dezember 
») Nach der Ministerialentschließung vom 9. Mai 1871 beträgt die Paß- 
gebühr für Unbemittelte 6 kr., halten sich dieselben im Auslande auf, so ist keine 
Gebuhr zu erheben.
	        
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