Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

16 Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs. 
den Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten wird ein Ausschuß für die 
auswärligen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz 
führt (Art. 8 Abs. III der Verf.). 
8) Bei Verhinderung Preußens hat der Vertreter der bayerischen 
Regierung den Vorsitz im Bundesrathe zu führen (Ziff. IX des 
Schlußprotk.). 
C. Hinsichtlich des Gesandtschaftswesens.“) 
9) An auswärtigen Höfen, an welchen neben den Reichsgesandt- 
schaften auch bayerische Gesandten sind, werden die letzteren vom Kaiser 
bevollmächtigt werden, in Verhinderungsfällen die Reichsgesandten zu 
vertreien (Schlußprot. Ziff. VII); Bayern wird deßhalb und weil an 
Orten, wo bayerische Gesandtschaften bestehen, den Reichsgesandten die 
Vertrelung der bayerischen Angelegenheiten nicht obliegt, vom Reiche 
entschädigt (Ziff. VIII des Schlußprot.). 
D. Hinsichllich des Verkehrswesens. 
10) Die in Art. 42—115 und 46 Abs. 1 der Verfassung den übrigen 
Bundesstaaten auferlegten Verpflichtungen in Ansehung des Eisenbahnwesens 
gelten für Bayern nicht; gemäß Art. 47 der Verf. sind jedoch auch 
die bayerischen Eisenbahnverwaltungen verbunden, den Anforderungen 
der Reichsbehörden in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum 
Zwecke der Vertheidigung Deutschlands unweigerlich Folge zu leisten 
und das Militär, sowie alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten 
Säßen zu befördern. 
11) Bayern behält die freie und selbständige Verwaltung seines 
Post= und Telegraphenwesens, sowie das Recht, den eigenen unmittel- 
baren Verkehr mit seinen dem Reiche angehörenden Nachbarstaaten im 
Vertragswege zu regeln (Art. 52 der Verf. und Ziff. III § 4 des 
Hauptvertr.). 
E. Hinsichtlich des Reichskriegswesens. 
12) a) Das bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen 
) Man war vielfach der irrigen Ansicht, daß sich Bayern das Ge- 
sandtschaftsrecht besonders vorbehallen habe; dieß ist nicht der Fall, denn das 
Gesandtschaftsrecht steht allen Bundesstaalen zu, und nur der Wirkungskreis 
der Gesandlen der Einzelslaalen ist verfassungsmäßig beschränkt. — Auch an 
andere süddeutsche Staaten, sowie an Sachsen, Hessen, Mecklenburg-Schwerin 
und Braunschweig werden vom deutschen Bunde Zuschüsse zu deren Gesandtschaften 
geleistet; vergl. hiezu die stenographischen Berichte des Reichslags 1871 S. 777 f.
	        
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