Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

214 Bekanntmachung des k. Staatsministeriums 2c. vom 23. Dezbr. 1865. 
l. Is., das Paßwesen betr. (Regierungsblatt vom Jahre 1865 S. 1409 u. ff.), 
werden nachstehende Anordnungen erlassen: 
J. 
Die Allerhöchste Verardnung vont 9. d. Mis. und die derselben zu 
Grunde liegende unterm 7. Februar l. J#. zwischen den Regierungen von Bayern, 
Sachsen, Hannever und Würllemberg abgeschlossene, in Nr. 6.1 des diesjährigen 
Regierungsblattes veröffenllichte Uebereinlunft bezielen eine den Anforderungen 
und Bedürfnissen der Gegenwart enliprechende Erleichterung des Reiseverkehrs 
unter gleichzeitiger Wahrung der Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit. 
Die mit der Vesorgung der Paßgeschäfte beauftragten Stiellen und Be- 
hörden werden diesen Slandpunkt als leilende Normen bei dem Vollzuge der 
neuen paßpolizeilichen Beslimmungen fortwährend und genau beachten. 
II. (Zu § 1°) der Allerhöchsten Verordnung.) 
In Gemäßheit dieses § sällt die bisher beslandene Anforderung an die In- 
länder, sich zu Reisen in das Ausland mit einem Reisepasse, beziehungsweise einer 
Paßlarte zu versehen, nunmehr weg. 
Uebrigens muß jedem Inländer, welcher eine Reise in das Ausland be- 
absichtigt, anheimgestellt bleiben, sich mit den Papßvorschriflen der betreffenden 
auswärligen Staaten bekann! zu machen und hienach gegebenen Falls mit den 
erforderlichen Reisepapieren sich zu versehen, um nicht wegen Mangels der letzleren 
Beanstandungen zu unterliegen. 
Die Paßpolizeibehörden haben auch in Zulunft hiewegen jedem Inländer 
auf Aufragen bereitwillig die gewünjchten Ausschlüsse zu ertheilen und werden 
dabei nicht unlerlassen, die Betheiligten geeignel aufmerksam zu machen, daß in 
ihrem Interesse gelegen erscheine, namentlich bei Reisen in außerdeutsche Staaten, 
auch wenn zum Eintriltte in dieselben der Besitz eines besonderen Reisepapieres 
nicht vorgeschrieben ist, gleichwohl mit einem Reisepasse sich zu versehen. 
Zu diesem Behufe wird über den gegenwärtigen Stand der paßpolizeilichen 
Bestimmungen in den einzelnen Staaten Nachstehendes angeführt: 
1. Zu Reisen in Oesterreich ist ein Reisepaß, beziehungsweise eine Paßkarie 
erforderlich. 
2. Zu Neisen in Frankreich ist ein Reisepaß nothwendig, welcher mit dem 
Visa eines im Auslande befindlichen französischen Gesandten oder sonstigen Re- 
hierungsagenten versehen ist. 
3. Bezüglich der Bestimmungen über den Eintritt Fremder nach Rußland 
wird auf die Ausschreiben des k. Staalsministeriums des Innern vom 4. November 
1860 und 9. März 1861, Paßvorschriften gegenüber von Rußland betreffend, 
Nr. 978 und 6837 hingewiesen, inhaltlich welcher dieser Eintkrilt nur gegen Vor- 
zeigung eines vorschriftsmässig ausgestellten und mit dem Visa einer kaiserlich 
russischen Gesandtschaft oder eines kaiserlich russischen Consulats versehenen Passes 
oder Wanderbuches gestatlet ist. 
  
*) Diese Anordnung gilt nunmehr zu § 1 des Paßgesetes.
	        
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