216 Betanntmachung des k. Slaalsministeriums ꝛc. vom 03. Dezbr. 1865.
XI. (Zu § 15 der Allerhöchsten Verordnung.)
1. Die k. Gesandischaflen haben von der ihnen eingeräumten Befugniß,
die Verlängerung oder Ausdehnung eines Passes, sowie eine neue Paßertheilung
zur Weiterreise im das Ausland vorzunehmen, nur dann Gebrauch zu machen,
wenn keinerlei Bedenken gegen den betressenden Reisenden obwalten.
Dieselben werden übrigens ermächligl, sich in Paßangelegenheiten mit den
k. Regierungen, Kammern des Innern, in unmittelbares Benehmen zu setzen und
den letzteren nach Umständen die Reisepapiere der im Auslande beüindlichen
bayrischen Staatsangehörigen zur Verlängerung u. s. w. mitzutheilen.
2. Zum Vollzuge des Absatzes 2 des § 15 genügt es, wenn von Scite
der k. Gesandtschaften mit Ausnahme der Fälle, in welchen aus irgend einem
Grunde die soforlige Venachrichtigung veranlaßt erscheint, den betrefsenden könig=
lichen Regierungen, Kammern des Innern, je nach Ablauf eines Quartals über
die innerhalb dieses Zeitraumes vorgenommenen einschlägigen Paßgeschäfte Mit-
theilung gemacht wird.
3. Von der Zusländigleil, welche in Paßsachen den in fremden Slaaten
ausgestellten kgl. Consuln und Handelsagenten jeweilig eingeräumt ist, wird den
k. Regierungen, Kammern des Innern, und den Paßpolizeibehörden Kenntniß
gegeben werden.
XIII. (Zu § 17 u. 18 der Allerhöchsten Verordnung)
. Die mil Handhabung der Sicherheitspolizei beaustragten öffentlichen
Diener (Gendarmen, Polizei= und sonstige Gemeindediener) haben von der ihnen
zustehenden Verechligung, Reisende zum Ausweise über ihre Person aufzufordern,
nicht nach Belieben, sondern nur dann Gebrauch zu machen, wenn sich gegen
einen ihnen unbekannten Reisenden ein Bedenken ergibt und daher für die
Sicherheitsorgane die Verpflichtung erwächst, sich über die betreffende Persönlichkeit
Gewißheit zu verschaffen. Liegt diese Voraussetzung vor, so haben dieselben ander-
seits die bezeichnete Aufforderung nicht zu unterlassen.
Die diesen Organen obliegende Verpflichlung, die Beglaubigungsurkunden
der ein Gewerbe oder einen Erwerbszweig im Umherziehen betreibenden Personen
angemessen zu controliren und namentlich bei den Hausirern und den zum An-
kaufe von Waaren und Waarenabfällen patenlirten Personen auch die Waaren zu
prüfen, wird übrigens durch die vorstehende Direckive in keiner Weise geändert.
A Die Reisenden — Juländer sowohl als Ausländer — können sich über
ihre Person durch besondere, zu diesem Endzwecke von einer zuständigen Behörde
ausgestellle, giltige und unverdächtige Urkunden oder auch durch andere entsprechende
Millel, z. B. durch sonstige Zeugnisse, Vriesschaften, durch Aussage glaubwürdiger
Inländer, ausweisen.
Aus den beigebrachlen Ausweisen muß jedoch selbstverständlich die Per-
sönlichkeit des Reisenden in genütgender Weise zu entnehmen sein.
4. Reisende, welche sich Überhaupt nicht oder nicht in der für sie vor-
geschriebenen, bestimmten Weise legilimiren, sind anzuhalten und der nächst-