Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

218 Bayr. Verordnung vom 14. Jan. 1851, die Einführung von Paßkarten beir. 
bevollmächtigte Commissäre nach Dresden abgeordnet, durch welche bezüglich der 
Einflhrung von Paßkarten in den resp. Staaten unterm 21. gl. Mts. eine 
Uebereinkunft") abgeschlossen wurde, welcher Wir Unsere allerhöchste Genehmigung 
zu ertheilen geruht haben. 
Nachdem nunmehr die bezüglichen Ratisications-Erklärungen sämmtlicher 
genannten Regierungen vorliegen, überdieß auch und in gleicher Weise die Re- 
gierungen von Sachsen-Meiningen, Anhalt-Dessau und Köthen, sowie von Anhalt- 
Bernburg sich dem erwähnten Vertrage angeschlossen haben, so finden Wir Uns 
bewogen, nachstehende auf diesen Vertrag gegrlndete Bestimmungen zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen, und verordnen zugleich, was folgt: 
Art. I. 
Die Angehörigen der Eingangs erwähnten contrahirenden Staaten sind, 
soweit nicht in den nachfolgenden Artileln II und IV Beschränkungen festgesetzt 
sind, befugt, sich zu ihren Reisen, sei es auf den Eisenbahnen, mit der Post oder 
sonst innerhalb der der erwähnten Uebereinkunft beigelretenen oder derselben künftig 
noch beitretenden Staaten statt der gewöhnlichen in den resp. Staaten vor- 
geschriebenen Pässe klnstighin der Paßkarten zu bedienen. 
Art. II. 
Paßkarten dürfen nur solchen Personen ertheilt werden, welche 
1) der Polizeibehörde als vollkommen zuverlässig und sicher bekannt, auch 
2) völlig selbständig sind, und 
3) im Bezirke der ausstellenden Behörde (Art. VI) ihren Wohnsig haben. 
In Beziehung auf die Vedingungen unter 2 und 3 können ausnahms- 
weise Paßkarten ertheilt werden: 
a) Studirenden mit Zustimmung der betreffenden Universitätsbehörde am 
Universitätsorte, 
b) Militärpersonen mit Genehmigung ihrer Militär-Vorgesetzten an ihrem 
jedesmaligen Aufenthalksorte, 
„P) Unselbständigen Familiengliedern auf den Antrag des Familienhauptes 
(Vaters oder Vormundes), jedoch nur, wenn sie das 18. Lebensjahr 
Überschritlen haben, 
d) Handlungsdienern auf den besonderen Antrag ihrer Principale am 
Wohnorie der lehzteren. 
Art. III. 
Ehefrauen und Kinder, welche mit ihren Ehegallen und Eltern, sowie 
Dienstboten, welche mit ihren Herrschaften reisen, werden durch die Paßkarten der 
letzteren legitimirt. 
Art. IV. 
Die Paßkarten bleiben allen denjenigen versagt, welche 
1) nach den bestehenden Gesetzen auch bei Reisen im Inlande paßpflichtig 
sind, jedenfalls den Handwerksgesellen und Gewerbegehülfen, 
*) Dieser Uebereinkunft isl auch Oeslerreich beigetreten.
	        
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