218 Bayr. Verordnung vom 14. Jan. 1851, die Einführung von Paßkarten beir.
bevollmächtigte Commissäre nach Dresden abgeordnet, durch welche bezüglich der
Einflhrung von Paßkarten in den resp. Staaten unterm 21. gl. Mts. eine
Uebereinkunft") abgeschlossen wurde, welcher Wir Unsere allerhöchste Genehmigung
zu ertheilen geruht haben.
Nachdem nunmehr die bezüglichen Ratisications-Erklärungen sämmtlicher
genannten Regierungen vorliegen, überdieß auch und in gleicher Weise die Re-
gierungen von Sachsen-Meiningen, Anhalt-Dessau und Köthen, sowie von Anhalt-
Bernburg sich dem erwähnten Vertrage angeschlossen haben, so finden Wir Uns
bewogen, nachstehende auf diesen Vertrag gegrlndete Bestimmungen zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen, und verordnen zugleich, was folgt:
Art. I.
Die Angehörigen der Eingangs erwähnten contrahirenden Staaten sind,
soweit nicht in den nachfolgenden Artileln II und IV Beschränkungen festgesetzt
sind, befugt, sich zu ihren Reisen, sei es auf den Eisenbahnen, mit der Post oder
sonst innerhalb der der erwähnten Uebereinkunft beigelretenen oder derselben künftig
noch beitretenden Staaten statt der gewöhnlichen in den resp. Staaten vor-
geschriebenen Pässe klnstighin der Paßkarten zu bedienen.
Art. II.
Paßkarten dürfen nur solchen Personen ertheilt werden, welche
1) der Polizeibehörde als vollkommen zuverlässig und sicher bekannt, auch
2) völlig selbständig sind, und
3) im Bezirke der ausstellenden Behörde (Art. VI) ihren Wohnsig haben.
In Beziehung auf die Vedingungen unter 2 und 3 können ausnahms-
weise Paßkarten ertheilt werden:
a) Studirenden mit Zustimmung der betreffenden Universitätsbehörde am
Universitätsorte,
b) Militärpersonen mit Genehmigung ihrer Militär-Vorgesetzten an ihrem
jedesmaligen Aufenthalksorte,
„P) Unselbständigen Familiengliedern auf den Antrag des Familienhauptes
(Vaters oder Vormundes), jedoch nur, wenn sie das 18. Lebensjahr
Überschritlen haben,
d) Handlungsdienern auf den besonderen Antrag ihrer Principale am
Wohnorie der lehzteren.
Art. III.
Ehefrauen und Kinder, welche mit ihren Ehegallen und Eltern, sowie
Dienstboten, welche mit ihren Herrschaften reisen, werden durch die Paßkarten der
letzteren legitimirt.
Art. IV.
Die Paßkarten bleiben allen denjenigen versagt, welche
1) nach den bestehenden Gesetzen auch bei Reisen im Inlande paßpflichtig
sind, jedenfalls den Handwerksgesellen und Gewerbegehülfen,
*) Dieser Uebereinkunft isl auch Oeslerreich beigetreten.