Bayr. Verordnung vom 14. Jan. 1851, die Einfülhrung von Paßlarlen beir. 219
2) den Dienstboten und Gewerbesuchenden aller Art,
3) denen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben.
Art. V.
Die Paßkarten sind nur auf die Dauer eines Kalendesjahres gültig.
In der äußern Form wird die möglichsie Uebereinstimmung zwischen allen
dem Paßkartenvereine angehörigen Regierungen beobachtet, und flr jedes Kalender-
jahr zwischen denselben eine gleiche Farbe verabredet, in welcher die Paßkarten
Überall gleichmäßig ausgefertigt werden.
Art. VI.
Die Ausstellung von Paßkarten in Unserem Königreiche steht zu:
1) Unserem Stlaatsministerium des königlichen Hauses und des Neußern
bezüglich aller Inländer ohne Ausnahme,
2) Unseren Kreisregierungen, Kammern des Innern, bezüglich der in dem
belreffenden Regierungsbezirke Wohnenden,
3) Unseren mit den Pasgeschäften gesetzlich beauftragten Distriktspolizei-
behörden bezüglich derienigen Personen, welche in dem betressenden
Polizeibezirke ihren Wohnsitz haben.
Die von den Districtspolizeibehörden ausgestellten Paßkarten erfordern
nicht die beslätigende Gegenzeichnung der vorgeselzten Regierung, Kammer des
Innern. Die von den zuständigen Behörden ausgestellten Paßkarlen werden in
den Gebietstheilen der dem Paßkartenvereine angehörigen Staaten gleichmäßig
respectirt.
Art. VII.
Eine Visirung der Paßkarten findet nicht statt.
Art. VIII.
Die vereinbarten Paßkarlen enthallen
auf der ersten Seile:
1) das Wappenschild des betreffenden Staales,
2) das Kalenderjahr, auf welches die Paßkarte lautet,
3) den Namen, Stand und Wohnort des Inhabers,
4) die Fertigung der ausstellenden Behörde mit Namensunierschrift und
beigedrucktem Siegel,
5) die Nummer des gesondert zu führenden Paßkarten-Journales;
auf der zweiten Seite:
6) das in seinen 4 Rubriken sorgfällig auszufüllende Signalement des
Inhabers,
7) dessen eigenhändige Namensunterschrift;
auf dem Rande endlich:
8) die Hinweisung auf die in dem betreffenden Staale gegen Fälschung
oder Mißbrauch der Pässe und Paßkarten zu verhängenden Straf-
bestimmungen.