g 8. Nechtliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte. 17
Bestandtheil des deutschen Reichsheeres mit selbständiger Verwal-
tung unter der Militärhoheit Seiner Majestät des Königs
von Bayern, im Kriege — und zwar mit Beginn der Mobili-
sirung — unter dem Befehle des Kaisers, auf dessen Veran-
lassung auch die Mobilisirung des bayrischen Heeres durch den König
von Bayern anzuordnen ist. — (Ziff. III § 5 IV des Hauptvertrags
und Schlußbestimmung zu Art. 68 der Verfassung.)
b) Bayern trägt die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, so-
wie den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und
sonstigen Forkifikationen ausschließend und allein, es ist jedoch verpflichtet
verhältnißmäßig dieselbe Summe wie die übrigen deutschen Staaten
für sein Kriegswesen aufzuwenden. Dieser Geldbetrag wird im Reichs-
budget in einer Gesammtsumme ausgeworfen (Ziff. III 8 5 des Haupt-
vertrags), während die Aufstellung der Specialetats Bayern zusteht.
) Die Gesetzgebung in Betreff des Militärwesens mit Einschluß
der Bestimmungen über die Erklärung des Kriegszustandes) steht dem
Reiche zu und sind in ersterer Beziehung nur die Vollzugsverordnungen
und dergl., sowie überhaupt das reglementäre Gebiet der freien Ver-
ständigung zwischen dem Bundesfeldherrn und dem Könige von Bayern
vorbehalten. Deßgleichen hat der Bundesfeldherr das Recht und die
Pflicht, sich durch Inspektionen von der Kriegstüchtigkeit u. dergl. des
bayrischen Heeres Ueberzeugung zu verschafsen; auch wird Bayern in
Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, dann
hinsichtlich der Mobilmachung sowie bezüglich der Bewaffnung, Aus-
rüstung und Gradabzeichen volle Uebereinstimmung mit dem Bundes-
heere bewirken (Ziff. 11I § 5 I1 u. III des Hauptvertrags). Die Be-
theiligung bayrischer Officiere an den für höhere mililärwissenschaftliche
oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Reichs ist spezieller
Vereinbarung vorbehalten (Ziff. XIV § 4 des Schlußprot.).
4) Im Kriege sind die bayrischen Truppen verpflichtet, den
Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten und wird
diese Verpflichtung in den Fahneneid aufgenommen (Ziff. III § 5
Nr. IV des Hauptvertr.).
*) Zur Zeit bestehen bis auf Weileres noch die bezüglichen bayrischen
Bestimmungen.
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