Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

g 8. Nechtliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte. 17 
Bestandtheil des deutschen Reichsheeres mit selbständiger Verwal- 
tung unter der Militärhoheit Seiner Majestät des Königs 
von Bayern, im Kriege — und zwar mit Beginn der Mobili- 
sirung — unter dem Befehle des Kaisers, auf dessen Veran- 
lassung auch die Mobilisirung des bayrischen Heeres durch den König 
von Bayern anzuordnen ist. — (Ziff. III § 5 IV des Hauptvertrags 
und Schlußbestimmung zu Art. 68 der Verfassung.) 
b) Bayern trägt die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, so- 
wie den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und 
sonstigen Forkifikationen ausschließend und allein, es ist jedoch verpflichtet 
verhältnißmäßig dieselbe Summe wie die übrigen deutschen Staaten 
für sein Kriegswesen aufzuwenden. Dieser Geldbetrag wird im Reichs- 
budget in einer Gesammtsumme ausgeworfen (Ziff. III 8 5 des Haupt- 
vertrags), während die Aufstellung der Specialetats Bayern zusteht. 
) Die Gesetzgebung in Betreff des Militärwesens mit Einschluß 
der Bestimmungen über die Erklärung des Kriegszustandes) steht dem 
Reiche zu und sind in ersterer Beziehung nur die Vollzugsverordnungen 
und dergl., sowie überhaupt das reglementäre Gebiet der freien Ver- 
ständigung zwischen dem Bundesfeldherrn und dem Könige von Bayern 
vorbehalten. Deßgleichen hat der Bundesfeldherr das Recht und die 
Pflicht, sich durch Inspektionen von der Kriegstüchtigkeit u. dergl. des 
bayrischen Heeres Ueberzeugung zu verschafsen; auch wird Bayern in 
Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, dann 
hinsichtlich der Mobilmachung sowie bezüglich der Bewaffnung, Aus- 
rüstung und Gradabzeichen volle Uebereinstimmung mit dem Bundes- 
heere bewirken (Ziff. 11I § 5 I1 u. III des Hauptvertrags). Die Be- 
theiligung bayrischer Officiere an den für höhere mililärwissenschaftliche 
oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Reichs ist spezieller 
Vereinbarung vorbehalten (Ziff. XIV § 4 des Schlußprot.). 
4) Im Kriege sind die bayrischen Truppen verpflichtet, den 
Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten und wird 
diese Verpflichtung in den Fahneneid aufgenommen (Ziff. III § 5 
Nr. IV des Hauptvertr.). 
  
*) Zur Zeit bestehen bis auf Weileres noch die bezüglichen bayrischen 
Bestimmungen. 
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