18 Grundzlige des Verfassungsrechts des deutschen Reichs.
0) Die Anlage neuer Befestigungen auf bayrischem Gebiete im
Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird in Bayern im Wege
jeweiliger specieller Vereinbarungen zugestanden. Solche neu angelegte
Befestigungen trelen bezüglich ihres immobilen Materials in das Eigen-
thum Bayerns, müssen aber von diesem auch in vertheidigungsfähigem
Zustande erhalten werden; das mobile Material wird gemeinsames
Eigenthum des Reichs (Ziff. III § 5 Nr. V des Hauplvertrags und
Ziff. XIV § 1 u. 2 des Schlußprot.).
F. Hinsichtlich des Reichshaushaltes.
13) Bayern hat an den Einnahmen des Reichs aus der Branni-
wein= und Biersteuer keinen Antheil, bezieht aber dagegen im Hinblick
auf den oben sub Ziff. 3 angeführten Vorbehalt auch die Ertkrägnisse
seines Malzaufschlages für sich allein (Art. 35 u. 38 der Verf.).
14) Dasselbe Verhältniß waltet ob mit den Erträgnissen der
Post= und Telegraphenverwaltung; auch hier nimmt Bayern weder an
den Erträgnissen noch an den Lasten prinzipiell Theil; nachdem jedoch
das Gesetzgebungsrecht sowie die Vertretung nach Außen in Bezug auf
das Post= und Telegraphenwesen dem Reiche zusteht, so hat Bayern
einen verhältnißmäßigen Beitrag zu den bezüglichen Centralkosten zu
leisten, welcher im Reichsbudget festzustellen ist.
15) Bayern bezieht, wie oben in Ziff. 9 erwähnt, vom Reiche
einen Zuschuß für seine Gesandtschaften.
16) Da Bayern die Kosten seiner gesammten Armeeverwaltung
mit Einschluß der Befestigungen selbst bestreiten muß (vergl. oben
Ziff. 12), so ist klar, daß es zu den Ausgaben für das übrige Reichs-
kriegswesen nichts beizutragen und, soweit gemeinsame Reichseinnah-
men für das letztere verwendet werden, einen verhältnißmäßigen An-
theil herauszubekommen hat. Die Küstenbefestigungen haben offenbar
die Natur sonstiger Fortifikationen und es wurde deßhalb vom Bundes-
rathe anerkannt, daß Bayern zur Verzinsung der vom norddeutschen
Bunde für Küstenbefestigungen bis zum 1. Jannar 1872 aufgenom-
menen Anleihen nichts beizusteuern habe?). Der von Bayern für sein
Militärwesen zu machende Gesammtaufwand ist, wie bereits oben be-
merkt, im Neichsbudget festzustellen; Ersparnisse, welche unter voller
*) Vergl. Stenogr. Berichte des Reichslags von 1871 S. 777.