Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz Über die Freizügigkeit. § 9. 239 
hiezu das Reichsgesetz über Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 CBei- 
lage zum bayr. Gesetzbl. von 187#. S. 41 und 42 
3. Es ist natürlich hier nur von direkten Gemeindeauflagen 
die Rede. 
809.9 
Was vorstehend von den Gemeinden bestinimt ist, gilt an 
denjenigen Orten, wo die Last der öffentlichen Armenpflege ver- 
fassungsmäßig nicht der örtlichen Gemeinde, sondern anderen ge- 
setztich anerkannten Verbänden (Armencommunen) obliegt, auch 
von diesen, sowie von denjenigen Gutsherrschaften, deren Guts- 
5* sich nicht in einem Gemeindeverbande befindet. 
Der Paragraph 9 ist für Bayern bedeutungslos, da hier die 
1uen ausschließend nach dem Verbande der politischen Gemeinden 
geregelt ist; vergl. hiezu meinen Kommentar zum bayris#hen Armengesetze 
S. 46. 
8 10. 
Die Vorschriften über die Anmeldung!) der neu Anziehenden 
bleiben den Landesgesetzen mit der Maaßgabe vorbehalten, daß 
die unterlassene Meldung nur mit einer Polizeistrafe, niemals 
aber mit dem Verluste des Aufenthaltsrechts:) (§ 1) geahndet 
werden darf. 
1. Hienach bleibt der Art. 44 des bayrischen Heimatgesetzes vom 
16. April 1868 aufrecht; derselbe lautel: 
„Wer sich in einer fremden Gemeinde aufhält, hat binnen 8 Tagen 
nach der Anlunft hievon der Ortspolizeibehörde, in München der kogl. 
Polizeidirektion, nach Maßgabe der oberpolizeilichen oder ortspolizeilichen 
Vorschriften Anzeige zu erstalten. 
Nichlbeachlung dieser Vorschrift, welche auf die in Art. 48 be- 
zeichnelen Personen keine Amvendung findel, wird an Geld bis zu 10 fl. 
bestraft. 
Ueber die erfolgte Anzeige hat die Ortspolizeibehörde taxfreie Be- 
scheinigung zu ertheilen, welche den zur Leistung von Krankenkassabei- 
trägen gesetzlich verpflichteten Personen erst dann behändigt werden soll, 
wenn sie die erstmalige Bezahlung des treffenden Beitrages nachgewiesen 
haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.