Gesetz Über die Freizügigkeit. § 9. 239
hiezu das Reichsgesetz über Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 CBei-
lage zum bayr. Gesetzbl. von 187#. S. 41 und 42
3. Es ist natürlich hier nur von direkten Gemeindeauflagen
die Rede.
809.9
Was vorstehend von den Gemeinden bestinimt ist, gilt an
denjenigen Orten, wo die Last der öffentlichen Armenpflege ver-
fassungsmäßig nicht der örtlichen Gemeinde, sondern anderen ge-
setztich anerkannten Verbänden (Armencommunen) obliegt, auch
von diesen, sowie von denjenigen Gutsherrschaften, deren Guts-
5* sich nicht in einem Gemeindeverbande befindet.
Der Paragraph 9 ist für Bayern bedeutungslos, da hier die
1uen ausschließend nach dem Verbande der politischen Gemeinden
geregelt ist; vergl. hiezu meinen Kommentar zum bayris#hen Armengesetze
S. 46.
8 10.
Die Vorschriften über die Anmeldung!) der neu Anziehenden
bleiben den Landesgesetzen mit der Maaßgabe vorbehalten, daß
die unterlassene Meldung nur mit einer Polizeistrafe, niemals
aber mit dem Verluste des Aufenthaltsrechts:) (§ 1) geahndet
werden darf.
1. Hienach bleibt der Art. 44 des bayrischen Heimatgesetzes vom
16. April 1868 aufrecht; derselbe lautel:
„Wer sich in einer fremden Gemeinde aufhält, hat binnen 8 Tagen
nach der Anlunft hievon der Ortspolizeibehörde, in München der kogl.
Polizeidirektion, nach Maßgabe der oberpolizeilichen oder ortspolizeilichen
Vorschriften Anzeige zu erstalten.
Nichlbeachlung dieser Vorschrift, welche auf die in Art. 48 be-
zeichnelen Personen keine Amvendung findel, wird an Geld bis zu 10 fl.
bestraft.
Ueber die erfolgte Anzeige hat die Ortspolizeibehörde taxfreie Be-
scheinigung zu ertheilen, welche den zur Leistung von Krankenkassabei-
trägen gesetzlich verpflichteten Personen erst dann behändigt werden soll,
wenn sie die erstmalige Bezahlung des treffenden Beitrages nachgewiesen
haben.