Anhang zum III. Abschnitte.
Entschliehung des bayr. Staats-Ministeriums des Innern
vom 4. Mai 1871 Nr. 3974, den Vollzug des Gesetzes über
die Freizügigkieit vom 1. Nov. 1867 betr.
Zum Vollzuge des am 13. Mai d. Is. auch in Bayern in Wirksamkeit
trelenden (nord-)deulschen Gesetzes über die Freizügigleit vom 1. November 1867
ergeht folgende Entschließung:
1) Das Freizügigleitsgesetz behandelt im Wesenklichen dieselbe Materie,
welche in Art. 43 bis 50 des bayrischen Gejetzes über Heimat, Verehelichung und
Aufenthalt vom 16. April 1868 geregelt ist, und tritt daher mit Ausnahme der
in §§ 3 und 10 vorbehaltenen Bestimmungen, soweit es sich um das Aufenthalls-
recht eines Angehörigen des bayrischen Staates oder eines anderen
deutschen Bundesstaates handelt, an die Stelle der betressenden Vorschriften
des erwähnten bayrischen Gesetzes. Hinsichtlich des Aufenthaltsrechtes von Aus-
ländern, als welche jedoch selbstverständlich Bundesangehörige nicht mehr anzu-
sehen sind, finden die bisherigen Bestimmungen auch fernerhin unverändert
Anwendung.
2) Die Zuständigkeitsverhällnisse der bayrischen Behörden werden lediglich
durch § 3 Abs. II des Freizilgigkeitsgesetzes berührt, indem hienach die daselbst
zugelassene Landesverweisung nicht-bayrischer Bundesangehöriger nur von den
Landespolizeibehörden verfügt werden darf. Demgemäß sind in derartigen Fällen
für die Folge die Kreisregierungen, K. d. Innern, in I. Instanz zuständig,
wogegen der Vollzug derartiger Aufenthaltsverbote wie bisher durch die Distrikts-
polizeibehörden zu bethäligen ist.
In allen Übrigen Ausweisungsfällen bleibt es bei den bestehenden Normen
in Bezug auf das Verfahren, die Zuständigkeit und das Beschwerderecht und zwar
auch dann, wenn eine Ausweisung nur auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes zu
verfügen ist.
3) Der in § 1 Ziff. 1 des Freizügigkeilsgesetzes gebrauchle Ausdruck
„Unterkommen“ hat nicht die Bedeutung eines auf längere Dauer gesicherten
Subsistenzverhältnisses, sondern dient lediglich zur Ergänzung des voranstehenden
Ausdrucks „eigene Wohnung“; es ist daher zur Begründung des Aufenthalts-
rechtes im Sinne des § 1 Ziff. 1 als genügend zu erachten, wenn Jemand im
Stande ist, sich einen als eigene Wohnung nicht zu gqualisizirenden Aufenlhalts-
raum z. B. eine Schlasstelle zu verschaffen.