Enlschließung des bayr. Staats-Ministeriums, die Freizllgigleit beir. 243
4) Nach § 3 Abs. I des Freizilgigkeitsgeselzes besteht kein Zweifel, daß
die Ausweisung von bayrischen Staatsangehörigen und sonstigen Bundesange-
hörigen auch für die Folge auf Grund des Art. 45 Ziff. 5 und 6 des bayrischen
Geseges Über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868
zulässig ist.
Dasselbe ist der Fall mit den gegen Personen, welche unter Polizeiaussicht
gestellt sind, zu erlassenden Aufenthallsverboten.
5) Die Ausweisung nichlheimatberechtigter Bundesangehöriger auf Grund
der §§ 4 und 5 des Freizügigleitsgesetzes hat in denjenigen Gemeinden, deren
Verwallungen nicht mil distriktspolizeilichen Befugnissen bekleidel sind, nur
auf Antrag der betreffenden Gemeindeverwaltung durch die derselben vorgesetzle
Distriktspolizeibehörde zu erfolgen; in München werden derarlige Ausweisungen
auf Antrag des Magistrats durch die k. Polizeidireltion verfügt. Begründelen
Anträgen der Gemeinden ist jederzeit stallzugeben, beim Vollzuge der Aus-
weisungen aber die Vorschrift in § 6 Abs. II des Freizügigkeitsgeseges zu beachten.
6) Etwaige Kosten, welche den Gemeinden beziehungsweise Armenpflegen
auf Grund der Bestimmung in § 7 Abs. II des Freizügigkeitsgeseqes erwachsen,
sind nach Art. 15 und gegebenen Falles nach Ark. 16 des Gesetzes über die
öffenlliche Armen= und Krankenpflege vom 29. April 1869 zu behandeln.
7) Durch § 8 des Freizügigleits-Geselzes wird die Berechtigung der Ge-
meinden zur Erhebung von Heimatgebühren nicht geändert, da diese nicht wegen
des Anzugs oder des Aufenthalls, sondern bloß wegen der Erwerbung der
Heimat und der hiemit verbundenen Rechie erhoben werden.
8) Nachdem die Vorschriften über Anmeldung der neu Anziehenden in
§W 10 des Freizügigkeitsgeselzes den Landesgeselzen vorbehalten sind, jo hat es beie
dem Art. 44 des bayrischen Gesetzes über Heimat, Verehelichung und Ausenthalt
vom 16. April 1868 und den hiezu erlassenen Vorschriften bis auf Weileres sein
Bewenden. -
Verstehe-weEntschließungisldutchdaSKkeiSamtsblaltzuveröffentlichcsr.