Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Enlschließung des bayr. Staats-Ministeriums, die Freizllgigleit beir. 243 
4) Nach § 3 Abs. I des Freizilgigkeitsgeselzes besteht kein Zweifel, daß 
die Ausweisung von bayrischen Staatsangehörigen und sonstigen Bundesange- 
hörigen auch für die Folge auf Grund des Art. 45 Ziff. 5 und 6 des bayrischen 
Geseges Über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 
zulässig ist. 
Dasselbe ist der Fall mit den gegen Personen, welche unter Polizeiaussicht 
gestellt sind, zu erlassenden Aufenthallsverboten. 
5) Die Ausweisung nichlheimatberechtigter Bundesangehöriger auf Grund 
der §§ 4 und 5 des Freizügigleitsgesetzes hat in denjenigen Gemeinden, deren 
Verwallungen nicht mil distriktspolizeilichen Befugnissen bekleidel sind, nur 
auf Antrag der betreffenden Gemeindeverwaltung durch die derselben vorgesetzle 
Distriktspolizeibehörde zu erfolgen; in München werden derarlige Ausweisungen 
auf Antrag des Magistrats durch die k. Polizeidireltion verfügt. Begründelen 
Anträgen der Gemeinden ist jederzeit stallzugeben, beim Vollzuge der Aus- 
weisungen aber die Vorschrift in § 6 Abs. II des Freizügigkeitsgeseges zu beachten. 
6) Etwaige Kosten, welche den Gemeinden beziehungsweise Armenpflegen 
auf Grund der Bestimmung in § 7 Abs. II des Freizügigkeitsgeseqes erwachsen, 
sind nach Art. 15 und gegebenen Falles nach Ark. 16 des Gesetzes über die 
öffenlliche Armen= und Krankenpflege vom 29. April 1869 zu behandeln. 
7) Durch § 8 des Freizügigleits-Geselzes wird die Berechtigung der Ge- 
meinden zur Erhebung von Heimatgebühren nicht geändert, da diese nicht wegen 
des Anzugs oder des Aufenthalls, sondern bloß wegen der Erwerbung der 
Heimat und der hiemit verbundenen Rechie erhoben werden. 
8) Nachdem die Vorschriften über Anmeldung der neu Anziehenden in 
§W 10 des Freizügigkeitsgeselzes den Landesgeselzen vorbehalten sind, jo hat es beie 
dem Art. 44 des bayrischen Gesetzes über Heimat, Verehelichung und Ausenthalt 
vom 16. April 1868 und den hiezu erlassenen Vorschriften bis auf Weileres sein 
Bewenden. - 
Verstehe-weEntschließungisldutchdaSKkeiSamtsblaltzuveröffentlichcsr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.