IV. Abschnitt.
Gleichberechtigung der Koufessionen.
Vorbemerkung: I. Während in einzelnen Staaten des nord-
deutschen Bundes, nemlich in Preußen, Braunschweig, Hamburg, Hessen,
Koburg-Gotha, Schaumburg-Lippe, Lübeck, Oldenburg, Neuß jüngere
Linie, Sachsen und Waldeck die aus der Verschiedenheit des religiösen
Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staats-
bürgerlichen Rechte bereits bei Gründung des Bundes theils durch die
Verfassungen, theils durch besondere Gesetze beseitigt waren, bestanden
in anderen Staaten solche Beschränkungen noch fort. Dieselben bezogen
sich namentlich auf das Aufenthaltsrecht der Nichtchristen und deren
Fähigkeit zum Erwerbe von Grundeigenthum und zum Betriebe gewisser
Gewerbe einerseits und auf die Theilnahme an der ständischen und
Gemeindevertretung, dann auf die Zulassung zum Erwerbe des Bürger-
rechts und zur Bekleidung öffentlicher Aemter andererseits. Außerdem
fühlten sich die Israeliten einzelner Staaten in Bezug auf die Ab-
leistung von Eiden und Zeugschaften und die Proceßführung überhaupt,
sowie in Ansehung des ehelichen Güterrechtes benachtheiligt und endlich
wurde von einer Seite auch das Verbot der Ehe zwischen Juden und
Christen hieher gerechnet; vergl. hiezu die Sten. Ber. des nordd.
Reichstags von 1868 S. 495.
In Bezug auf die erste Gruppe der vorstehend erwähnten Be-
schränkungen gewährte das Freizügigkeitsgesetz vom 1. November 1867
Abhilfe, indem hier im letzten Absatze des § 1 beslimmt ist:
„Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenninisses
willen der Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der
Erwerb von Grund-Eigenthum verweigert werden."“
Hinsichtlich der übrigen Beschränkungen richtete der norddeutsche
Reichstag durch Beschluß vom 23. Oktober 1867 die Aufforderung an
den Bundeskanzler, in nächster Sitzung des Reichstags einen Gesetz-
entwurf vorzulegen, durch welchen alle noch bestehenden, aus den Ver-