Gesetz, beireffend die Gleichberechtigung der Konfessionen. 245
schiedenheiten des religiösen Bekennknisses hergeleiteten Beschränkungen
der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ausfgehoben würden;
Stenogr. Ber. von 1867 S. 595—597.
Eine weitere Veranlassung auf den Gegenstand zurückzukommen,
ergab sich für den Reichstag aus einer Petition im Jahre 1868; bei
dieser Gelegenheit wurde zunächst die vorstehende Aufforderung wieder-
holt und zugleich beschlossen, daß für alle Eidesleistungen der Israelilen
eine der Gleichberechtigung entsprechende Form eingeführt, und die volle
Gleichberechtigung der Israeliten zur Theilnahme an der Gemeinde-
und Landesvertretung, sowie zur Bekleidung öffentlicher Gemeinde= und
Staatsämter im Gebiete des norddeutschen Vundes ausdrücklich an-
erkannt werden solle. Der bei jener Gelegenheit ferner gestellte Antrag,
daß die Verbote und Beschränkungen der Eheschließung zwischen Christen
und Israecliten, sowie die auf dem israelitischen Glaubensbekennlnisse
des einen Theils beruhenden Beschränkungen der ehelichen Rechte zu be-
seiligen seien, wurde abgelehnt (Sten. Ber. 1868 S. 409).
Von Seile des Bundesraths fanden die Reichstagsbeschlüsse inso-
ferne Beachtung, als Erhebungen über den Gesetzesstand der Einzel-
staaten angeordnet wurden.
Nachdem sich jedoch die Gesetzesvorlage verzögerte, so beschloß der
Reichskag in den Sitzungen vom 2. und 5. Juni 1869 (Sten. Ber.
S. 1246 ff. und 1298) in eigener Initiative einen Gesetzentwurf,
welcher vom Vundesrathe angenommen und als Gesetz vom 3. Juli
1869 verkündet wurde. — Dieses Gesetz ist durch die Bündnißverträge,
beziehungsweise durch das Gesetz, die Einführung norddeutscher Gesetze
in Bayern betr. vom 22. April 1871 als Reichsgesetz erklärt worden,
und in Bayern am 13. Mai 1871 in Wirlsamkeit getreten.
Nach den Erklärungen des Antragstellers bezieht sich das Gesetz
nicht auf die Eidesleistungen der Israeliten, da diese Angelegenheit in
der Civilproceßordnung erledigt werden soll; vergl. die Reichstags-
verhandlungen von 1868 Sten. Ber. S. 362, und von 1869 Sten.
Ber. S. 1247.
II. Was speciell die Verhältnisse Bayerns?) betrifft, so bestanden
*) Vergleiche hiezu das Lehrbuch des bayrischen Verfassungsrechts von
Dr. von Pösl, 11II. Auflage S. 224, dann die Blätter für administrative Praxis
B. XVIII S. 38 ff.