Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

20 Grundzüge des Verfassungsrechis des deutschen Reichs. 
2) deßgleichen hat Würitemberg in Bezug auf die Besteuerung 
des Branulweins und Biers, sowie hinsichtlich des Bezugs der hieraus 
fließenden Einnahmen (cs. oben Ziff. VII Nr. 3 u. 13), dann 
3) bezüglich des Post= und Telegraphenwesens (c". oben Ziff. VII 
Nr. 4 und 14) ganz die nemliche Ausnahmsstellung wiec Bayern; und 
endlich sind 
4) ähnlich, wenn auch nicht so weit gehend wie für Bayern, 
Vorbehalte bezüglich des württembergischen Militärwesens gemacht. 
Hienach bilden insbesondere die württembergischen Truppen ein in sich 
geschlossenes Armeecorps, welches im Frieden in Württemberg dislocirt 
wird; die Ernennung der Offiziere, des Höchstcommandirenden jedoch 
mit Zustimmung des Bundesfeldherrn steht dem Könige von Württem- 
berg zu; die württembergische Militärverwaltung ist nach Maßgabe des 
Bundesbudgets eine gesonderte; Ersparnisse bleiben zur Verfügung 
Württembergs. 
IX. Baden hat im Vertrage vom 15. November 1870 zu 
seinen Gunsten die oben bei Bayern sub Ziff. VII Nr. 3, 13 u. 17 
angeführten Vorbehalle gemacht und außerdem noch verschiedene Ueber- 
gangsbestimmungen getroffen; s. den im Anhange der zweiten Abthei- 
lung dieser Schrift abgedruckten Vertrag. 
X. Aehnlich verhält es sich mit Hessen. In dem so eben er- 
wähnten Badisch-Hessischen Vertrage wird ausdrücklich erklärt, daß die 
Verträge, durch welche das Verhältniß des Post= und Telegraphen= 
wesens in Hessen zum norddeutschen Bunde geregelt ist, durch die 
Bundesverfassung nicht aufgehoben sind. Desgleichen wird die hessische 
Milikärconvention als fortbestehend zu erachten sein. 
XI. Sachsen genießt einen ständigen Sitz in dem Ausschusse 
für auswärtige Angelegenheiten und außerdem in Folge seiner Militär- 
convention einzelne Begünstigungen in Bezug auf seine Militärver- 
waltung. Z 
XII. Den Hansestädten Bremen und Hamburg ist in Art. 34 
der Verfassung das Recht eingeräumt, als Freihäfen außerhalb der 
gemeinschaftlichen Zollgrenze zu bleiben, bis sie ihren Einschluß in die- 
selbe beantragen). 
*) Als eine besondere Begünstigung dürfte auch angeführt werden, daß
	        
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