Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

254 Geseth über die Erwerbung und den Verlust 
sämmtliche einen Titel derselben bildenden Indigenatsverhältnisse auf- 
hören. 
3. Der Absahß II des 8 1 wurde durch § 9 und 12 des Gesetzes, 
die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern betr. vom 22. 
April 1871 in Folge der Ausdehnung des Bundesgebietes auf die süd- 
deutschen Staaten aufgehoben. 
§2. 
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan 
nur!) begründet: 
1) durch Abstammung (§ 3), 
2) durch Legitimation (8 4), 
3) durch Verheirathung (§ 5), 
4) für einen Norddeutschen durch Aufnahme und! Gfftl) 
5) für einen Ausländer durch Naturalisalion " 5 « 
Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht.?) 
1. Andere, als die in § 2 aufgezählten Modalitäten der Begründ- 
ung der Staatsangehörigleit sind fortan in leinem Bundesstaate mehr 
zulässig. In den 8 2 Ziff. 1—3 angeführten Fällen wird die Staats- 
angehörigkeit durch Vermiltelung der Familiengemeinschaft, in den sub 
Ziff. 4 und 5 erwähnten Fällen dagegen unmittelbar durch einen Akt 
der Staatsgewalt begründet; die Erwerbung der Bundesangehörigkeit durch 
Anstellung (§ 9) ist in § 2 nicht besonders erwähnt, da die letztere der 
Aufnahme resp. Naturalisation ganz gleich zu achten ist. — Ueber den 
Stand der früheren bayr. Indigenatsgese borbung siehe meinen Kommen= 
tar zum bayr. Heimatgesetze 4. Aufl. S. 98 ff. 
2. Nach Art. 1 des bayr. heiwungse bes vom 16. April 1868 
werden die volladoptirten d. h. die durch adoptio plena angenommenen 
Kinder den ehelichen in Bezug auf Heimgthverhälknisse gleichgeachtet, hie- 
bei ist jedoch vorausgesetzt, daß das Adoptivkind bereits das bayrische In- 
digenat besitzt; ist das letztere nicht der Fall, so kann die Adoption eben 
so wenig eine Wirkung auf die Heimat, als auf die Staatsangehörigkeit 
äuszern; vergl. hiezu meinen Kommentar zum bayr. Heimatgesetze S. 102 
Note 13; selbstverständlich gilt dieß nicht bloß in Bezug auf Ausländer, 
sondern auch in Bezug auf Angehörige anderer Bundesstaaten, da die 
Heimat in einer bayrischen Gemeinde nur von Angehörigen des bay- 
rischen Staates besessen werden kann.
	        
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