der Bundes- und Staatsangehörigleit. 255
83.
Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande') erfolgt,
erwerben eheliche Kinder eines Norddeutschen die Staalsangehörig-
keit des Vaters, uneheliche Kinder einer Norddeutschen die Staats-
angehörigkeit der Mutter.)
1. Der Geburtsort, mag derselbe im Auslande oder in einem
anderen deutschen Staate sich befinden, ist für die Beurtheilung der Staats-
angehörigkeit gleichgiltig.
2. Erwirbt die Mutter später eine andere Staatsangehörigkeit, so
behalten die unehelichen Kinder das durch Geburt erlangte Indigenat,
insoferne nicht der in § 13 Ziff. 4 des Gesetzes vorgesehene Fall ein-
tritt; dieselbe Vorschrift ist auch in Art. 9 Abs. IV des bayr. Heimat-
gesetzes enthalten.
8 4.
Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutscher und
besitzt die Mutler nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so
erwirbt das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen ge-
mäh erfolgte Legitimation!) die Staatsangehörigkeit des Vaters.
1. a. Die bloße Anerkennung der Vaterschaft genügt nicht zur
Begründung der Staatsangehörigkeit.
b. Das Gesetz hat hier nicht bloß, wie das bayr. Heimatgesetz in
Art. 9 Abs. IV, die Legitimation durch nachfolgende Ehe im Auge,
sondern es ist jede gesetlich giltige Legitimation geeignet, die Staatsan-
gehörigkeit des Vaters auf das uneheliche Kind zu übertragen. Die
Frage, ob eine Legitimation mit rechtlicher Wirkung erfolgt sei, ist, wie
die Motive (S. 157) ausdrücklich hervorheben, nach den Landesgesetzen
zu beurtheilen.
8 5.
Die Verheirathung!) mit einem Norddeutschen begründet für die
Ehefrau:) die Staatsangehörigkeit des Mannes.
1. Die Verheirathung muß nach den Gesetzen des betreffenden
Staates in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht giltig sein; das
bayr. Indigenat wird demgemäß im Falle der Verheirathung eines in
den älteren bayr. Landestheilen heimatberechtigten Mannes mit einer Nicht-
bayerin von der letzteren nur dann erworben, wenn das im bayr. Gesetze
über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 Art. 33