Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

256 Gesetz über die Erwerbung und den Verlust 
vorgeschriebene distriktspolizeiliche Verehelichungszeugniß erholt worden 
ist. Für Angehörige der Pfalz ist ein derartiges Zeugniß nicht erfor- 
derlich; deßgleichen sind die polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung 
durch das Reichsgeset vom 4. Mai 1868 in allen übrigen Theilen 
Deutschlands beseitigt. 
2. Auf die Kinder aus einer früheren Ehe der Frau erstreckt sich 
die Wirkung der Verheirathung nicht; ebensowenig auf uneheliche Kinder, 
welche die Fran in die Ehe bringt, so ferne nicht mit der Verheirathung 
der Letßzteren eine Legitimation der Kinder eintritt. 
86. 
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation) (§ 2 Nr. 4 u. 5) 
erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde) ausge- 
fertigte Urkunde. 
1. Die Indigenatsverleihung an Bundesangehörige wird Auf- 
nahme, diejenige an Ausländer Naturalisation genannt, um den 
zwischen beiden Akten bestehenden Unterschied auch in der Benennung her- 
vortreten zu lassen. Den Ausdruck „Einwanderung“ gebraucht das Ge- 
seh nicht; von einer solchen könnte süglich nur bei Ausländern noch die 
Rede sein. 
2. Die Motive bemerken hiezu: „Die Verleihung soll fortan nur 
durch eine von der oberen Verwaltungsbehörde ausgefertigte Urkunde er- 
solgen. Es erscheint wünschenswerth, auch in dieser Beziehung für das 
ganze Bundesgebiet ein gleichmäßiges Verfahren einzuführen, soweit solches 
mit Rücksicht auf die verschiedenartig gestaltete Behörden-Organisation in 
den einzelnen Bundesstaaten ausführbar ist. Die oberen Verwaltungs- 
behörden dürsten für die unmiltelbare Wahrnehmung der in Frage kom- 
menden Staatsinteressen, sowie für eine angemessene Abwägung der dabei 
betheiligten Kommunal= und Einzelinteressen die am meisten geeigneten 
Organe sein.“ 
Indem das Reichsgeseh hienach die Indigenatsverleihung ausschlie- 
ßend in die Hände von Organen der Staatsgewalt legt, geht es von 
einem den Prinzipien der bisherigen bayrischen Gesetzgebung entgegenge- 
setzten Systeme aus und es sind ebendeßhalb der Art. 9 des bayr. Hei- 
matgesetzes und die Art. 14 resp. 12 der bayr. Gemeindeordnungen, so- 
weit solche das bayr. Indigenat durch Vermittlung der Heimat resp. des 
Bürgerrechts entstehen lassen, außer Kraft getreten. In Folge dessen hat 
ein Nichtbayer, welcher die Heimat oder das Bürgerrecht in einer bayr. 
Gemeinde erlangen will, vorher stets das bayr. Indigenat zu erwerben. 
b. Die Ausferligung der Aufnahms= und resp. Naturalisationsur= 
kunden erfolgt in Bayern wie in Preußen durch die Kreisregierungen
	        
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