der Bundes- und Staatsangehörigleit. 259
unterhalt zu verschaffen oder solchen entweder aus eigenem
Vermögen bestreiten können oder von einem dazu verpflich-
teten Verwandten erhalten (§ 4 des Freizügigkeitsgesetzes);
es dürfen die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter welchen
dem Nachsuchenden die Fortsetzung des Aufenthalts nach
§5 des Freizügigleitsgesetzes versagt werden kann. Dies ist
nämlich dann der Fall, wenn sich nach dem Anzuge die
Nothwendigkeit einer öffentlichen Unterstützung offenbart, bevor
der neu Anziehende an dem Aufenthaltsorle einen Unterstütz-
ungswohnsih (Heimatsrecht) erworben hat und die Gemeinde
nachweist, daß die Unterstützung aus anderen Gründen, als
wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig
geworden ist.“
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88.
Die Naturalisations-Urkunde darf!) Ausländern nur dann er-
theilt werden, wenn sie
nach den Gesehßen ihrer bisherigen Heimat dispositionsfähig
sind, es sei denn, daß der Mangel der Dispositionsfähig-
keit:) durch die Zustimmung des Vaters, des Vormundes
oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird;
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;
3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene
Wohnung oder ein Unterkommen finden;)
4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhällnissen
sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind.))
Vor Ertheilung der Naturalisalions-Urkunde hat die höhere
Verwaltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armen-
verband desjenigen Orts, wo der Aufzunehmende sich niederlassen
will, in Beziehung auf die Erfordernisse unter Nr. 2, 3 und 4
mit ihrer Erklärung zu hören.)
1Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg
und des Großherzogthums Baden soll, im Falle der Reziprozität,
bevor sie naturalisirt werden, der Nachweis, daß sie die Militär-
pflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon
befreit worden sind, gefordert werden.)
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1. Der § 8 giebt den Ausländern kein Recht, die Naturalisation
zu verlangen, sondern setzt lediglich die Bedingungen fest, welche jeder
17“.