Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

260 Geseg über die Erwerbung und den Verlust 
Ausländer zu erfüllen hat, bevor ihm die Naturalisations-Urkunde ertheilt 
werden darf. Diese Bedingungen bezwecken nach den Motiven, einerseits 
den Staat und andererseits die Gemeinde vor Ueberfluthung mit unselbst- 
ständigen, bescholtenen oder erwerbsunfähigen Menschen zu schützen. 
Auch nach Erfüllung der in § 8 vorgezeichneten Bedingungen bleibt 
es den Einzelstaaten überlassen, die Naturalisation zu verweigern; diesel- 
ben können daher ihrerseits weitere Bedingungen für die Indigenatsver- 
leihung sowohl im einzelnen Fall, als generell aufstellen, was z. B. mit 
Rücksicht auf den Umstand, daß die bayr. Heimatgesetgebung zur Zeit 
noch keinen Zwang zum Heimaterwerbe zuläßt, in der bayr. Ministerial- 
euschlieiung vom 9. Mai 1871 Ziff. 5 a geschehen ist. 
bisher in Bayern bestehende Vorschrift, wonach die Indige- 
vatsverleihung von der Beibringung der Entlassung aus dem früheren 
Unterkhanenverbande oder wenigstens von der ausdrücklichen Verzichlleistung 
auf denselben abhängig war, ist aufgehoben. 
2. Eines Nachweises der Dispositionsfähigkeit bedarf es nur in 
Zweifelsfällen. 
3. Vergleiche hiezu oben die Bemerkungen zu § 1 des Freizügig- 
keitsgesetzes Note 5 a. 
4. Der Nachweis eines bestimmten Vermögens ist nicht vorgeschrie- 
ben; die Untersuchung hat sich daher zunächst darauf zu beschränken, ob 
der Bewerber hinreichende Kräfte besitzt und dieselben mit Rücksicht auf 
die lokalen Verhältnisse auch am Niederlassungsorte zu verwerthen im 
Stande ist; bestehen in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel, so wird 
auch das Vermögen in Betracht zu kommen haben. 
5. Die Gemeinde, beziehungsweise der Armenverband hat ein Recht, 
mit ihrer Erklärung gehört zu werden, und es versteht sich daher von 
selbst, daß begründete Einwände Berücksichtigung finden; ein Veto kommt 
jedoch der Gemeinde in keinem Falle zu. 
6. Der leßte Absah des § 8 ist mit Rücksicht auf die Neugestalt- 
ung Deutschlands durch das Gesetz vom 22. April 1871, die Einführung 
nordd. Gesetze in Bayern betr., aufgehoben worden. 
- 
Eine von der Regierung oder von einer Central= oder höheren 
Verwaltungsbehörde:) eines Bundesstaates vollzogene oder bestä- 
tigte Bestallung:) für einen in den unmittelbaren oder mittelba- 
ren Staatsdienst oder in den Kirchen-, Schul- oder Kommunal= 
dienst aufgenommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen 
Bundesstaates vertritt die Stelle!) der Naturalisations-Urkunde,
	        
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