der Bundes- und Staatsangehörigkeit. 263
5) bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem An-
gehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem
Ausländer.
1. Der Paragraph 13 zählt die Gründe, aus denen die Staats-
angehörigkeit verloren geht, erschöpfend auf; da hierunter die Erwerbung
einer fremden Staatsangehörigkeit nicht erwähntk ist, so besteht kein Zweifel,
daß die Bestimmung in § 6 der I. bayrischen Verfassungsbeilage, wo-
nach die Erwerbung oder Beibehaltung eines fremden Indigenats ohne
besondere königliche Bewilligung den Verlust des bayrischen Indigenats
nach sich zieht, außer Kraft getreten ist.
8 14.
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungs-
behörde!) des Heimatsstaates ausgeferligte Entlassungs-Urkunde
ertheilt.
1. In Bayern werden die Entlassungsurkunden durch die Kreis-
regierungen, Kammern des Innern ertheilt; vergl. hiezu die Ministerial-
entschließung vom 9. Mai 1871 Ziff. 2 und 7.
* 15.
Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen ertheilt, welcher
nachweist, daß er in einem anderen Bundesstaate die Staats-
angehörigkeit erworben hat.#)
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt
werden:
1) Wehrpflichtigen,) welche sich in dem Alter vom vollendeten
siebenzehnten bis zum vollendeten fünf und zwanzigsten
Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis-Er-
satztommission") darüber beigebracht haben, daß sie die
Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich
der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte
zu entziehen;
Militärpersonen,.) welche zum slehenden Heere oder zur
Flolte gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes') und
Beamten,) bevor sie aus dem Dienste entlassen sind;
3) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr,
sowie den zur Reserve der Flotte und zur Seewehr ge-
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