Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

der Bundes- und Staatsangehörigkeit. 263 
5) bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem An- 
gehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem 
Ausländer. 
1. Der Paragraph 13 zählt die Gründe, aus denen die Staats- 
angehörigkeit verloren geht, erschöpfend auf; da hierunter die Erwerbung 
einer fremden Staatsangehörigkeit nicht erwähntk ist, so besteht kein Zweifel, 
daß die Bestimmung in § 6 der I. bayrischen Verfassungsbeilage, wo- 
nach die Erwerbung oder Beibehaltung eines fremden Indigenats ohne 
besondere königliche Bewilligung den Verlust des bayrischen Indigenats 
nach sich zieht, außer Kraft getreten ist. 
8 14. 
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungs- 
behörde!) des Heimatsstaates ausgeferligte Entlassungs-Urkunde 
ertheilt. 
1. In Bayern werden die Entlassungsurkunden durch die Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern ertheilt; vergl. hiezu die Ministerial- 
entschließung vom 9. Mai 1871 Ziff. 2 und 7. 
* 15. 
Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen ertheilt, welcher 
nachweist, daß er in einem anderen Bundesstaate die Staats- 
angehörigkeit erworben hat.#) 
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt 
werden: 
1) Wehrpflichtigen,) welche sich in dem Alter vom vollendeten 
siebenzehnten bis zum vollendeten fünf und zwanzigsten 
Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis-Er- 
satztommission") darüber beigebracht haben, daß sie die 
Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich 
der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte 
zu entziehen; 
Militärpersonen,.) welche zum slehenden Heere oder zur 
Flolte gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes') und 
Beamten,) bevor sie aus dem Dienste entlassen sind; 
3) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, 
sowie den zur Reserve der Flotte und zur Seewehr ge- 
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