der Bundes- und Staatsangehörigkeit. 267
Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres
Heimatsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines
Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium
für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Auf-
forderung zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine
Folge leisten.
1. Das Gesetz lennt zwei Arten sogenannter Avokatorien. Die
eine in § 20 behandelte, nur im Falle eines Krieges oder einer Kriegs-
gefahr zulässige Art ist genereller Natur und kann lediglich vom Bundes-
präsidium ausgehen; die andere in § 22 erwähnte Art ist speziell gegen
die ohne Erlaubniß ihrer Regierung in fremde Staatsdienste getretenen
Deutschen gerichtet und der Zuständigleit der betreffenden Landesregierung
überwiesen.
Die auf denselben Gegenstand bezüglichen Bestimmungen in § 11
der I. bayrischen Verfassungsbeilage sind mit den §§ 20, 22 und 23
des vorliegenden Gesetzes unvereinbar und daher außer Kraft getreten.
§ 21.
Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn
Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren ¹)
dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird
von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder,
wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder
Heimatsscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs²) dieser
Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Ein-
tragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf be-
ginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel
folgenden Tage.³)
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit er-
streckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter vöterlicher
Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem
Ehemanne, beziehungsweise Vater befinden.⁴)
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes
mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in
demselben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch
Staatsvertrag ⁵) die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige