Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

der Bundes- und Staatsangehörigkeit. 267 
Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres 
Heimatsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines 
Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium 
für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Auf- 
forderung zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine 
Folge leisten. 
1. Das Gesetz lennt zwei Arten sogenannter Avokatorien. Die 
eine in § 20 behandelte, nur im Falle eines Krieges oder einer Kriegs- 
gefahr zulässige Art ist genereller Natur und kann lediglich vom Bundes- 
präsidium ausgehen; die andere in § 22 erwähnte Art ist speziell gegen 
die ohne Erlaubniß ihrer Regierung in fremde Staatsdienste getretenen 
Deutschen gerichtet und der Zuständigleit der betreffenden Landesregierung 
überwiesen. 
Die auf denselben Gegenstand bezüglichen Bestimmungen in § 11 
der I. bayrischen Verfassungsbeilage sind mit den §§ 20, 22 und 23 
des vorliegenden Gesetzes unvereinbar und daher außer Kraft getreten. 
§ 21. 
Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn 
Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren ¹) 
dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird 
von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, 
wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder 
Heimatsscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs²) dieser 
Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Ein- 
tragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf be- 
ginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel 
folgenden Tage.³) 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit er- 
streckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter vöterlicher 
Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem 
Ehemanne, beziehungsweise Vater befinden.⁴) 
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes 
mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in 
demselben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch 
Staatsvertrag ⁵) die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige