270 Gesetz Über die Erwerbung und den Verlust
Dagegen werden auch solche Personen einer vom Bundespräsidium auf
Grund des § 20 erlassenen Aufforderung zur Rückkehr Folge leisten müssen.
8 24.
Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden!) und in den Fällen
des § 15 Abs. 1 von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei.
Für die Ertheilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als
den im § 15 Abs. 1 bezeichneten Fällen darf an Stempelab-
gaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als
höchstens Ein Thaler erhoben werden.,)
1. Hierunter sallen auch die gemäß § 22 Abs. V zu ertheilenden
Aufnahme-Urkunden. In Bezug auf die Taxen und Stempel für Na-
turalisationsurkunden besteht keine reichsgesetliche Beschränkung.
2. Vergleiche hiezu die im Anhange dieses Abschnitts abgedruckte
Entschließung des bayrischen Finanzministeriums vom 10. Mai 1871.
§ 25.
Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich auf-
haltenden Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Ge-
setzen die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder län-
geren Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf
dieser Frist durch dieses Gesetz nicht unterbrochen.
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der
Lauf der im § 21 bestimmten Frist mit dem Tage der Wirk-
samkeit dieses Gesetzes.))
1. Sohin für Bayern mit dem 13. Mai 1871.
8 26.9
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden auf-
gehoben.
1. Vergleiche hiezu bezüglich Bayerns oben die Vorbemerkung
Ziff. IV 1—7.
827.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 18711) in Kraft.