Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Anhang zum V. Abschnitte. 273 
3. Die Insirultion der Gesuche um Aufnahme (Z 7), Naturalisation (8 8) 
oder Entlassung (§ 15), welche enlweder schriftlich eingereicht oder zu Protokoll 
gegeben werden können, steht den Distriltsverwallungsbehörden, in den einer Kreis- 
regierung unmillelbar untergeordneten Gemeinden mit Einschluß Münchens den 
Magistraten zu. Durch diese Behörden geschieht auch die Aushändigung der be- 
treffenden von den Kreisregierungen gefertigten Urkunden. 
4. a. Berechtigt, die Aufnahme (§ 7) zu verlangen, sind lediglich die 
Bundesangehörigen. Wer um die Aufnahme nachsucht, hat nachzuweisen, 
daß er Angehöriger eines deutschen VBundesstaates ist und sich in einer bayerischen 
Gemeinde niedergelassen d. h. seinen dauernden Aufenthalt genommen hat. Der 
Nachweis der Bundesangehörigkeit wird durch einen legalen Heimatschein oder 
eine sonstige von der Heimalbehörde des Gesuchstellers ausgestellte Urkunde erbracht, 
der Nachweis der Niederlassung durch ein Zeugniß der Aufenthallsgemeinde, wel- 
ches mit den übrigen Erklärungen derselben verbunden werden kann. 
b. In dem Gejuche, beziehungsweise in der hierüber ausgenommenen Ver- 
handlung ist außer dem Vor= und Zunamen der Sland, das Alter, und der 
Geburtsort des Gesuchstellers, dann seiner etlwaigen Familienangehörigen, nämlich 
der Ehefrau und Kinder zu constaliren und genau anzugeben, auf welche Familien- 
ylieder sich die Aufnahme erstrecken soll und welche hicoon ausgenommen werden 
(5 11 des Gei.). 
. Legt der Gesuchsteller nicht sofort ein Zeugniß der Gemeindeverwaltung 
der Niederlafsungsgemeinde darüber vor, daß dieselbe von dem ihr in § 4 u. 5 
des Ges. über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 eingeräumten Abweisungs- 
rechte keinen Gebrauch machen könne oder wolle, so ist das Gesuch ungesäumt der 
belreffenden Gemeindeverwaltung zur Aeußerung über den soeben erwähnten Punkt 
mitzutheilen. 
d. Endlich ist zu den Alten zu constaliren, ob nicht sonstige Thatsachen 
vorliegen, auf Grund deren dem Gesuchsteller gemäß § 2 oder 3 des allegirten 
Freizügigkeitsgesetzes der Aufenthalt untersagt werden könnle. Zu diesem Zwecke 
ist jedoch die Erholung von Zeugnissen der frlüheren Aufentkhalts- oder Heimats- 
behörde des Gesuchstellers nur dann erforderlich, wenn dessen Verhälknisse der in- 
struirenden Behörde nicht genügend bekannt sind. Ueberhaupt haben sich die Be- 
hörden aller unnöthigen Weitläusigkeiten zu enthalten und insbesondere auch von 
der Vorlage elwaiger Civilstandszeugnisse abzusehen, wenn die belreffenden Anga- 
ben des Gesuchstellers glaubhaft erscheinen. 
c. Nach vollendeler Instruklion sind die Allen der vorgesetzten Kreisregier- 
ung einzusenden. 
f. Die Aufnahme Bundesangehöriger darf keinesfalls von dem 
Nachweise des Heimaterwerbs in einer bayrischen Gemeinde oder 
von der Beibringung der Entlassung aus dem bisherigen Unterthanen- 
verbande abhängig gemacht werden. 
g. Sowohl die Sachinstruktion als die Ertheilung der Aufnahmsurkunde 
erfolgt lax= und stlempelfrei (§5 24 des Ges.). 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.