Anhang zum V. Abschnitte. 273
3. Die Insirultion der Gesuche um Aufnahme (Z 7), Naturalisation (8 8)
oder Entlassung (§ 15), welche enlweder schriftlich eingereicht oder zu Protokoll
gegeben werden können, steht den Distriltsverwallungsbehörden, in den einer Kreis-
regierung unmillelbar untergeordneten Gemeinden mit Einschluß Münchens den
Magistraten zu. Durch diese Behörden geschieht auch die Aushändigung der be-
treffenden von den Kreisregierungen gefertigten Urkunden.
4. a. Berechtigt, die Aufnahme (§ 7) zu verlangen, sind lediglich die
Bundesangehörigen. Wer um die Aufnahme nachsucht, hat nachzuweisen,
daß er Angehöriger eines deutschen VBundesstaates ist und sich in einer bayerischen
Gemeinde niedergelassen d. h. seinen dauernden Aufenthalt genommen hat. Der
Nachweis der Bundesangehörigkeit wird durch einen legalen Heimatschein oder
eine sonstige von der Heimalbehörde des Gesuchstellers ausgestellte Urkunde erbracht,
der Nachweis der Niederlassung durch ein Zeugniß der Aufenthallsgemeinde, wel-
ches mit den übrigen Erklärungen derselben verbunden werden kann.
b. In dem Gejuche, beziehungsweise in der hierüber ausgenommenen Ver-
handlung ist außer dem Vor= und Zunamen der Sland, das Alter, und der
Geburtsort des Gesuchstellers, dann seiner etlwaigen Familienangehörigen, nämlich
der Ehefrau und Kinder zu constaliren und genau anzugeben, auf welche Familien-
ylieder sich die Aufnahme erstrecken soll und welche hicoon ausgenommen werden
(5 11 des Gei.).
. Legt der Gesuchsteller nicht sofort ein Zeugniß der Gemeindeverwaltung
der Niederlafsungsgemeinde darüber vor, daß dieselbe von dem ihr in § 4 u. 5
des Ges. über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 eingeräumten Abweisungs-
rechte keinen Gebrauch machen könne oder wolle, so ist das Gesuch ungesäumt der
belreffenden Gemeindeverwaltung zur Aeußerung über den soeben erwähnten Punkt
mitzutheilen.
d. Endlich ist zu den Alten zu constaliren, ob nicht sonstige Thatsachen
vorliegen, auf Grund deren dem Gesuchsteller gemäß § 2 oder 3 des allegirten
Freizügigkeitsgesetzes der Aufenthalt untersagt werden könnle. Zu diesem Zwecke
ist jedoch die Erholung von Zeugnissen der frlüheren Aufentkhalts- oder Heimats-
behörde des Gesuchstellers nur dann erforderlich, wenn dessen Verhälknisse der in-
struirenden Behörde nicht genügend bekannt sind. Ueberhaupt haben sich die Be-
hörden aller unnöthigen Weitläusigkeiten zu enthalten und insbesondere auch von
der Vorlage elwaiger Civilstandszeugnisse abzusehen, wenn die belreffenden Anga-
ben des Gesuchstellers glaubhaft erscheinen.
c. Nach vollendeler Instruklion sind die Allen der vorgesetzten Kreisregier-
ung einzusenden.
f. Die Aufnahme Bundesangehöriger darf keinesfalls von dem
Nachweise des Heimaterwerbs in einer bayrischen Gemeinde oder
von der Beibringung der Entlassung aus dem bisherigen Unterthanen-
verbande abhängig gemacht werden.
g. Sowohl die Sachinstruktion als die Ertheilung der Aufnahmsurkunde
erfolgt lax= und stlempelfrei (§5 24 des Ges.).
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