276 Anhang zum V. Abschnilte.
des Ges. steht derjenigen Kreisregierung K. d. J. zu, in deren Bezirk der Be-
treffende zulelzt heimathberechtigt war.
Hiebei ist das beifolgende Formular anzuwenden.
11. Gesuche um die Erlaubniß zum Eintrikte in fremde Staalsdienste
(worunter auch Kriegsdienste fallen) sind mit gutachtlichem Berichte dem unter-
zeichnelen Staatsministerium vorzulegen (§ 23 des Ges.).
12. Durch vorstehende Entschließung, welche im Kreisamtsblatte zu ver-
öffentlichen isl, werden die Vorschriften über die Beförderung von Auswanderern
nach überseeischen Ländern nicht berührl. Die Enischließung des unterzeichnelen
Slaatsministeriums vom 2. Februar 1868 Nr. 1435, die Behandlung der Aus-
wanderungsgesuche betr., wird aufgehoben; deßgleichen verlieren die in der Mini-
sterialentschließung vom 29. Juni 1868 Nr. 7745, den Vollzug des Gesehes über
Heimat, Verehelichung und Aufenthalt v. 16. April 1868 betr., Ziff. 4 Abs. II ff.
erlheilten Anweisungen ihre fernere Anwendbarkeit.
B.
Bayrische Ministerialentschließung vom 5. Juni 1871
Nr. 16137, die Auswanderung von Wehrpflichtigen und
Militärpersonen betr.
Bezliglich der Auswanderung von Wehrpflichtigen und Militärpersonen
ergeht im Hinblicke auf die einschlägigen Bestimmungen des (nord-deutschen
Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörig-
keit vom 1. Juni 1870 nachstehende Entschließung:
1. Nach § 15 Abs. 1 des allegirten Gesetzes ist jedem Staats-Angehö-
rigen die Entlassung zu ertheilen, welcher nachweist, daß er in einem anderen
Bundesstante die Staatsangehörigkeit erworben hat.
Diese Bestimmung bezieht sich auch auf jene Staatsangehörigen, welche in
Vayern bereits wehrpflichtig geworden sind oder der Armee angehören.
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben die Instruktion solcher Entlass-
ungsgesuche zu pflegen und nach erfolgter Ausslellung der Entlassungsurkunde
durch die vorgesehte Kreisregierung, die einschlägige Heeresabtheilung, beziehungs-
weise das belrefjende Landwehrbezirkscommando behufs der Berichtigung der Listen
und der Fertigung des Militärpasses geeignet zu verständigen.
2. Bezüglich der Auswanderung von Wehrpflichligen oder von Militär-
personen, welche den Nachweis des Erwerbes der Staatsangehörigkeit in einem
anderen Bundesstaate nicht erbracht haben, gelten folgende Bestimmungen:
a. Wehrpflichtige, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum
vollendeten 25. Lebensjahre besinden, haben nach Aubringung ihres Entlassungs-
Cesuches bei der einschlä » gsbehörde zunächst ein Zeugniß darüber
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